Cannabisgesetz auf dem Prüfstand – aktuelle Anhörung im Gesundheitsausschuss

Klarere Definitionen, bessere Prävention, frühere Evaluation. Die Liste der Änderungswünsche zum Cannabisgesetz ist lang.
Am 3. Juni nimmt der Gesundheitsausschuss die Änderungen im Cannabisgesetz unter die Lupe. Foto: Ralf Hahn/iStock
Am 3. Juni nimmt der Gesundheitsausschuss die Änderungen im Cannabisgesetz unter die Lupe.Foto: Ralf Hahn/iStock
Von 3. Juni 2024

Am Montag, 3. Juni, findet ab 13.30 Uhr eine einstündige Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den Änderungen des Cannabisgesetzes statt. Schon im Vorfeld gab es heftige Kritik. Denn in einer Sitzung des Bundesrates am 22. März hatte die Bundesregierung zugesichert, weitere Regelungen zum kontrollierten Umgang mit Cannabis zu treffen. Diese gehen nach Auffassung einiger Beteiligten jedoch nicht weit genug.

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) bemängelte eine „beklagenswerte Zunahme des Cannabiskonsums unter deutschen Jugendlichen“. Daher müssten die bisherigen Präventionsangebote angepasst werden – vor allem, da durch die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken an Erwachsende die „Verhaltensprävention grundlegend geschwächt werde“, wie aus einer der Epoch Times vorliegenden Stellungnahme hervorgeht.

Der BVKJ fordert, „der Normalisierung von Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken und die Gesellschaft und insbesondere jungen Menschen besser über die Risiken aufzuklären“. Jugendliche müssten ermutigt werden, sich gegen den Konsum von Cannabis zu entscheiden.

Forderung: Evaluation vorziehen

Der BVKJ regt an, die Evaluierung der Auswirkungen von Konsumverboten, einschließlich der Abstände zu Schulen und anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, vorzuziehen. Diese solle schon nach 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Die Langzeitfolgen für Erwachsene sollten auch über den beabsichtigten 1. April 2028 hinaus regelmäßig bewertet werden.

Auch die Bundesärztekammer (BÄK) fordert eine regelmäßige Bewertung, die auch die Auswirkungen der Liberalisierung auf den Straßenverkehr beinhaltet.

Die Kammer warnt vor „gravierenden gesellschaftlichen Auswirkungen […], insbesondere mit Blick auf die Entwicklungs- und Lebensperspektiven junger Menschen.“

Ferner weist die BÄK darauf hin, dass die erlaubten Besitzmengen von Cannabis  „einen gesundheitsgefährdenden Konsum [ermöglichen], sodass im Sinne des Gesundheitsschutzes die hier festgelegte Menge nicht nachvollziehbar ist.“

Verwirrung um „nicht geringe Menge“

Die Richterin Dr. Clivia von Dewitz fordert in einer Stellungnahme eine Konkretisierung der Definition der im Gesetz erwähnten „nicht geringen Menge“.

„Alternativ könnten sämtliche Tatbestände, die den Begriff ‚nicht geringe Menge‘ beinhalten, ersatzlos gestrichen werden“, schreibt sie.

Denn unter Zugrundelegung des seit 1984 geltenden Wertes von 7,5 Gramm THC, auf den bislang die Rechtsprechung basiert, könne der Besitz von 50 g Cannabis bei einem höheren THC-Gehalt unter Umständen zu einer Mindeststrafe von zwei Jahren führen. „Dieses Ergebnis wäre untragbar und würde dem Zweck der Teillegalisierung ersichtlich zuwiderlaufen“, so die Richterin.

Kritik vom Hanfverband

Ähnlich sieht es der Deutsche Hanfverband. Wenn der Bundestag unbedingt an der „nicht geringen Menge“ festhalten wolle, solle er die legalen Besitzmengen erheblich höher ansetzen. Der Verband warnt vor einem „Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern“. Hier bestehe „akuter Handlungsbedarf“.

Der Verband befürchtet, dass ein Teil der nun vorliegenden Änderungsvorschläge dazu führt, dass weniger Anbauvereine gegründet werden. Damit würde ein größerer Schwarzmarktanteil verbleiben, der eingedämmt werden müsse.

„Ohne die Möglichkeit gebündelter Angebote müssten die Vereine viele verschiedene Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern selbst aushandeln und vorfinanzieren“, was einige Vereine abschrecken würde.

Für die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages ist ein Zeitraum von einer Stunde, von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr, angesetzt.

Parallel beschäftigt sich der Verkehrsausschuss von 13:45 Uhr bis 15.45 Uhr mit dem Cannabis-Grenzwert im Straßenverkehr, der ähnlich der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol bestimmt werden soll.



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