Cannabis-Anbauvereine können starten

Bei der umstrittenen Freigabe von Cannabis fehlte bisher noch ein wichtiger Teil: Anbaumöglichkeiten in größerem Stil. Dafür können jetzt spezielle Clubs aktiv werden – jedoch nicht einfach so.
Cannabis-Anbau soll bald in größerem Stil anlaufen.
Cannabis-Anbau soll bald in größerem Stil anlaufen.Foto: Christian Charisius/dpa
Epoch Times1. Juli 2024

Seit drei Monaten ist Kiffen in Deutschland für Volljährige legal – mit zahlreichen Beschränkungen und Vorgaben, die auch den Cannabis-Anbau in einer privaten Wohnung ermöglichen. Von Montag an können jetzt auch Vereine an den Start gehen, die gemeinsam größere Mengen produzieren wollen.

Dafür gelten Auflagen. Interessierte müssen Behördenanträge und einige andere Vorbereitungen angehen. Bis zum Pflanzen, Ernten und den ersten Joints dürfte es noch mehrere Wochen dauern.

Das umstrittene Gesetz, das Besitz und Anbau der Droge für Volljährige zum Eigenkonsum erlaubt, gilt inzwischen seit dem 1. April. Und erklärtes Ziel ist, den kriminellen Schwarzmarkt zurückzudrängen, wo Cannabis mit Beimengungen und hohen Konzentrationen gehandelt wird.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) argumentiert, dass es dann aber eine ausreichende Menge an legalem Stoff brauche – kommen kann der künftig auch aus speziellen Anbau-Einrichtungen.

Was genau sind Anbauvereine?

Erlaubt sind jetzt „Anbauvereinigungen“, wie sie offiziell heißen. Also so etwas wie Clubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder Cannabis nicht-kommerziell anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben.

Organisiert sein müssen sie als eingetragener Verein oder Genossenschaft – Stiftungen oder Unternehmen sind nicht möglich. Zum Zweck gehört es dem Gesetz zufolge auch, Cannabis-Samen und Stecklinge weitergeben zu können und über Suchtvorbeugung zu informieren.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Mitglieder müssen mindestens sechs Monate in Deutschland wohnen, und für Mitgliedschaften muss eine Mindestzeit von drei Monaten gelten. Das soll laut Ministerium Drogentourismus vermeiden. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht wegen Drogendelikten vorbestraft sein.

Das Anbau-Areal darf kein Wohngebäude sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum vor Ort und 100 Meter um den Eingang herum. Zu Schulen, Spielplätzen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen es mindestens 200 Meter Abstand gehalten werden.

Was können Vereine jetzt tun?

Loslegen können Anbauvereine jetzt damit, eine amtliche Erlaubnis zu beantragen. Angeben müssen sie unter anderem die Mitgliederzahl, Standort und Größe der Anbauflächen, die voraussichtliche Cannabis-Jahresmenge, Sicherungsmaßnahmen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Die Erlaubnis gilt dann befristet für sieben Jahre, nach fünf Jahren kann sie verlängert werden. Zu rechnen ist bei den Anträgen mit drei Monaten Bearbeitungszeit, wie es aus mehreren Bundesländern hieß.

Wo können Vereine einen Antrag stellen?

Der Deutsche Städtetag beklagte, dass es wenige Tage vor dem Start noch nicht überall abschließend klar war, wer für die Genehmigungen und Kontrollen zuständig ist.

Festlegen sollen das die Länder, und so gibt es verschiedene Stellen für einen Antrag – von der Landwirtschaftskammer in Niedersachsen über das Regierungspräsidium in Freiburg für ganz Baden-Württemberg bis hin zum Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz.

Im Land Berlin gibt es noch keine Verordnung. Die „Auffangzuständigkeit“ liegt vorerst bei den Bezirken, wie es aus dem Senat heißt. Welches Fachamt in den Bezirken zuständig sein soll, ist bisher noch unklar.

Wie viel Cannabis bekommen Mitglieder?

Die Mengen sind begrenzt. Pro Tag sind es höchstens 25 Gramm je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige sollen monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig sein, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung.

Auch anbauen dürfen die Vereine nicht einfach so viel, wie sie wollen. Die Erlaubnis gilt für feste Jahresmengen, die sich am Eigenbedarf der Mitglieder orientieren. Mehr muss vernichtet werden. Nur Mitglieder dürfen Pflanzen anbauen, gießen, düngen, beschneiden – keine bezahlten Beschäftigten. Mitglieder dürfen das Cannabis nicht an andere weitergeben, zulässig ist dies nur für Samen.

Welche weiteren Vorgaben gibt es?

Um Cannabis zu bekommen, muss man es persönlich vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform: als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln.

Die Verpackung muss neutral sein. Auf einem Infozettel müssen unter anderem Gewicht, Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden. Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereine durch ihre Mitgliedsbeiträge. Geregelt sind auch Dokumentationspflichten für die Vereine und regelmäßige amtliche Kontrollen.

Werden viele Anbauvereine entstehen?

Wie groß der Andrang ist, wird sich jetzt zeigen. Der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert (SPD) sprach von einem „hohem Interesse“ von Vereinen, die in Gründung seien und sich vorbereiteten.

Laut Rückmeldungen, die er erhalten hat, könnte mindestens eine hohe dreistellige Anzahl an Vereinen entstehen. Das Gesundheitsministerium legte einer Kostenschätzung im Gesetzentwurf zugrunde, dass im ersten Jahr 1.000 und im zweiten bis fünften Jahr noch jeweils 500 Vereine entstehen dürften.

Wie geht es weiter?

Auf Wunsch der Länder schärft der Bund gerade noch einige Vorgaben nach, damit keine größeren Cannabis-Plantagen entstehen. Die Länder können auch jeweils bei sich eine im Gesetz gegebene Möglichkeit anwenden, die Anzahl der Anbauvereine in einem Kreis oder einer Stadt auf einen Verein je 6.000 Einwohner zu begrenzen.

Ein vorerst letztes Gesetz mit Cannabis-Regeln für Autofahrer soll der Bundesrat am 5. Juli billigen. Für THC am Steuer soll dann künftig ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut gelten – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol. In Kraft treten dürfte das Gesetz samt Bußgeldern bei Verstößen noch im Sommer dieses Jahres. (dpa/red)



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