BVG weist Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel ab – Verfassungsmäßigkeit noch nicht entschieden

Berlin will die rasant steigenden Mieten mit einem gesetzlichen Deckel in den Griff bekommen. Das nehmen viele Vermieter nicht so einfach hin. Eilanträge scheitern in Karlsruhe. In der Sache muss aber noch entschieden werden.
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Demonstration gegen steigende Mieten in Berlin:.Foto: Christoph Soeder/dpa/dpa
Epoch Times12. März 2020

Berliner Vermieter scheitern vorerst in Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den Mietendeckel in der Hauptstadt abgelehnt.

Die Antragsteller wollten erreichen, dass Verletzungen von Auskunftspflichten und Verboten zur gesetzlichen Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. (1 BvQ 15/20 u.a.)

Die Nachteile aus der vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften seien zwar von besonderem Gewicht, sollte sich das Gesetz als verfassungswidrig erweisen, hieß es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom Dienstag. „Sie überwiegen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.“

Zwei weitere Anträge abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht lehnte auch einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Bereits im Februar hatte Karlsruhe einen ersten Eilantrag von Vermietern gegen den Mietendeckel aus formalen Gründen verworfen. Wann über die neuen Eilanträge entschieden wird, ist offen.

Nach Angaben der Karlsruher Richter ist die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde weder von vorneherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Mietobergrenze besaß, müsse als offen bezeichnet werden.

Hauptsache muss erst entschieden werden

„Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen.“ Ein solcher Eingriff sei ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die 3. Kammer des Ersten Senats wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass Vermieter ausreichend Zeit hätten, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen – und Bußgelder so zu vermeiden.

Der vom Abgeordnetenhaus beschlossene, bundesweit bisher einmalige Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Danach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab 2022 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Ausgenommen sind unter anderem Neubauwohnungen, die ab 1. Januar 2014 bezugsfertig wurden.

Auch CDU und FDP im Bundestag und Berliner Abgeordnetenhaus hatten angekündigt, nach Karlsruhe zu gehen. Sie wollen das Landesgesetz mit einer Normenkontrollklage zu Fall bringen.

Der Mietendeckel soll für rund 1,5 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt gelten. Ausgenommen sind Neubauten, die seit Anfang 2014 bezugsfertig wurden. Sozialwohnungen, Wohnungen sozialer Träger und Wohnungen in Wohnheimen sind ebenfalls ausgenommen.

Der Berliner Mieterverein zeigte sich erfreut über die Entscheidung des Verfassungsgerichts. „Der Berliner Mietendeckel hat damit seine erste Hürde genommen“, erklärte Geschäftsführer Reiner Wild. (afp/dpa)



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