Bundeswahlleiter warnt: Wählen ohne Berechtigung und Mehrfachwahl sind strafbar – Freiheitsstrafen bis fünf Jahre möglich

"Wer ohne Wahlberechtigung oder mehrfach wählt, macht sich strafbar", informiert der Bundeswahlleiter per Presseaussendung.
Titelbild
Stimmzettel für Bundestagswahl am 24.09.2017.Foto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times19. September 2017

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass nur der wählen darf, der eine berechtigte Wahlstimme hat. Eigentlich auch selbstverständlich: Jeder hat nur eine Stimme.

Doch immer wieder kommt es zu Versuchen, Wahlen zu beeinflussen. Für die Bundestagswahl am 24. September 2017 werden der Bundeswahlleiter und seine Mitarbeiter wieder große Aufmerksamkeit auf eine geordnete und rechtmäßige Wahl und die Auszählung der Stimmen legen.

Jede/r Wahlberechtigte darf nur einmal wählen.“

(Bundeswahlleiter)

Dies gelte auch dann, „wenn man – beispielsweise nach einem Umzug – mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte“, so der oberste Wahlwächter der Bundesrepublik.

Wer mehrfach wählt oder wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, begeht Wahlfälschung und macht sich strafbar.“

(Bundeswahlleiter)

Seit dem 2. Oktober 2015 ist Dieter Sarreither, Präsident des Statistischen Bundesamtes, Bundeswahlleiter. Der Sitz der Behörde ist Wiesbaden und dient der Überwachung der politischen Wahlen und Wahlvorbereitungen in Deutschland auf Bundesebene.

Wahlfälschung ist kein Kavaliersdelikt:

Wer unbefugt wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch).“

(Bundeswahlleiter)

Selbst der Versuch einer solchen Tat sei strafbar, besagt das Gesetz.

Kontakt:

Büro des Bundeswahlleiters

Telefon: 0611 75-4863

www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Siehe auch:

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