Bundesverwaltungsgericht: Betriebsschließungen im Herbst 2020 waren rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab. Bundesländer durften sich auf das Infektionsschutzgesetz stützen.
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Die im Herbst 2020 angeordneten Betriebsschließungen waren rechtmäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.Foto: Animaflora/iStock
Von 17. Mai 2023

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Schließung von Gastronomie- und Sportbetrieben im Herbst 2020 für rechtens erklärt. Laut Urteil vom Dienstag. 16. Mai 2023, durfte die Maßnahme auf die Generalklausel im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Für Amateursportanlagen und Fitnessstudios mussten aber dieselben Regeln gelten.

Klagen aus dem Saarland und aus Sachsen

Drei Betriebe aus dem Saarland und Sachsen waren im Wege des Normenkontrollantrags gegen die Corona-Schutzverordnungen ihrer Länder vorgegangen. Die Regelungen, die insbesondere die Schließung der Betriebe vorsahen, hätten auf keiner ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, so der Vorwurf.

Das Gericht entschied nun in diesen drei Fällen und urteilte, dass die Bundesländer ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der damaligen Fassung stützen durften. Somit stellte die Generalklausel in § 28 (Absatz 1) und § 32 eine „taugliche Ermächtigungsgrundlage“ dar. Das berichtet das Portal „Legal Tribune Online“ (LTO) auf seiner Internetseite.

OVG-Urteile aufgehoben

Damit hob das Bundesverwaltungsgericht zwei Urteile des saarländischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) aus dem vergangenen Jahr auf. Dieses hatte die Auffassung vertreten, dass die beiden genannten Paragraphen aus dem Infektionsschutzgesetz nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Parlamentsvorbehalts entsprochen hätten.

Das OVG vertrat den Standpunkt, dass die zweite Corona-Welle schon im Sommer vorhersehbar gewesen sei und der Bundesgesetzgeber früher hätte tätig werden müssen. Die Ergänzung des Gesetzes um einen Beispielskatalog von Schutzmaßnamen (§ 28a IfSG) erfolgte erst im November 2020. Die Corona-Schutzverordnung vom Oktober 2020, die eine Schließung von Gastrobetrieben enthielt, sei daher unwirksam gewesen.

Spielräume für Gesetzgeber

Das BVerwG sah das nun anders: Die Schließung von Gastronomiebetrieben habe auch unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht in der betroffenen Gaststätte eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der beiden Paragraphen sein können.

„Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss“, erläuterte das BVerwG. Im Herbst 2020 habe die „Generalklausel“ dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe der Gesetzgeber einen Spielraum gehabt.

Dass das Land die Erfahrungen mit dem Coronaerreger und der Dynamik des Pandemiegeschehens noch nicht für ausreichend hielt, um selbst konkreter zu regeln, unter welchen Voraussetzungen Gastronomiebetriebe geschlossen werden dürfen, sei für den zu betrachtenden Zeitraum bis Mitte November nicht zu beanstanden, betonte das BVerwG. Die Fälle wurden zur erneuten Verhandlung an das OVG zurückverwiesen.

Sportstudioinhaberin bekommt teilweise recht

Nur teilweise Erfolg hatte die Inhaberin eines Freizeit- und Amateursportbetriebs mit ihrem Antrag gegen die Schutzverordnung des Landes Sachsen. Die Schließung von Gastronomiebetrieben und das Verbot von Übernachtungsangeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden, urteilte das BVerwG.

Allerdings sei die sächsische Regelung, die eine Ausnahme für den Betrieb von Amateursportanlagen, nicht aber für Fitnessstudios vorsah, unvereinbar mit dem Gleichheitssatz gewesen. Das Land hatte den Betrieb von Amateursporteinrichtungen verboten, es sei denn, dass nur eine oder zwei Personen oder nur ein Hausstand Einzelsport trieben.

Diese Ausnahme galt jedoch nicht für Fitnessstudios. Deren Betrieb war abgesehen von medizinisch notwendigen Behandlungen gänzlich untersagt. Die Schließung von Fitnessstudios war daher unwirksam.



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