Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Bürger können kein Redeverbot für türkische Politiker einklagen

In einem heute veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde gegen den jüngsten Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Binali Yildirim in Oberhausen als unzulässig ab.
Epoch Times10. März 2017

Ausländische Regierungspolitiker haben zumindest in amtlicher Funktion kein Einreise- und Rederecht in Deutschland. Entscheiden muss darüber aber die Bundesregierung, Bürger können ein Redeverbot für türkische Politiker nicht einfordern, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied. Es wies damit eine Verfassungsbeschwerde gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Binali Yildirim in Oberhausen als unzulässig ab. (Az: 2 BvR 483/17)

Yildirim hatte am 18. Februar in Oberhausen für das von der türkischen Regierungspartei AKP unter Staatspräsident Recep Erdogan geplante Präsidialsystem geworben. Am 16. April soll es hierüber eine Volksabstimmung geben. In seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, Deutschland dürfe Werbung für eine „demokratiefeindliche Verfassungsänderung in der Republik Türkei“ nicht erlauben.

Das Bundesverfassungsgericht stellte nun klar, dass Deutschland „Staatsoberhäuptern und Mitgliedern ausländischer Regierungen“ schon die Einreise nicht erlauben muss. Weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Völkerrecht lasse sich kein genereller Einreiseanspruch ableiten. In ihrer Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten müsse dem die Bundesregierung zustimmen.

Zudem betonten die Karlsruher Richter, dass sich ausländische Politiker in Deutschland nur privat auf Grundrechte wie die Meinungsfreiheit stützen können. „Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen“, heißt es in dem Beschluss. Denn dann gehe es nicht mehr um die Entscheidung gegenüber einem ausländischen Bürger, sondern um „eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik“.

Die Beschwerde gegen den Auftritt Yildirims wies das Bundesverfassungsgericht jedoch als unzulässig ab. Der Bürger habe nicht darlegen können, dass er durch den Auftritt Yildirims in seinen Grundrechten betroffen sei. Auch gebe das Grundgesetz den Bürgern „keinen Annspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf Maßnahmen der Regierung oder des Parlaments“. (afp)



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