Bundestag: Rechtliche Grundlage für Bezahlkarte für Asylbewerber beschlossen
Der Bundestag hat eine Gesetzesgrundlage für eine Bezahlkarte für Asylbewerber beschlossen. Die überwiegende Zahl der Mitglieder der Ampel-Fraktionen, das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) und die AfD stimmten am Freitag für das Gesetz, wie Parlamentspräsidentin Bärbel Bas (SPD) am Freitag sagte.
Dagegen stimmten demnach die Unionsfraktion und die Gruppe der Linken. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf für eine bundesweite Regelung zur Bezahlkarte bereits Anfang März gebilligt.
Anschließend meldeten die Grünen Klärungsbedarf zu Details an. Sie verwiesen zudem darauf, dass die Bundesländer die Karte auch ohne Bundesregelung einführen könnten. Diese wiederum drängten auf solch eine Gesetzesgrundlage.
Eingeschränkt Bargeld, keine Überweisungen ins Ausland
Über den Einsatz der Bezahlkarten sollen dann die Bundesländer einzeln entscheiden. Zuvor hatte es längere Debatten um das Thema auch innerhalb der Koalition gegeben. In der vergangenen Woche einigte sich dann die Ampel darauf, „einen gemeinsamen, rechtssicheren Rahmen“ zu schaffen.
Mit der Bezahlkarte können Geflüchtete Waren und Dienstleistungen des täglichen Lebens wie Lebensmittel bezahlen. Die Möglichkeit, Bargeld abzuheben, wird aber eingeschränkt; Überweisungen ins Ausland sollen ebenfalls nicht mehr möglich sein.
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte die Karte in ihrer Parlamentsrede als Maßnahme im Kampf gegen die Schleuserkriminalität verteidigt. Sie sei „ein klares Nein, Sozialleistungen an Schleuser und Schlepper im Ausland zu überweisen“.
Die Union warf den Grünen vor, die Bezahlkarte „verschleppt“ zu haben, wie der CSU-Politiker Stephan Stracke sagte. Der Grünen-Fraktionsvize Andreas Audretsch entgegnete, dass die einheitliche Regelung überhaupt nicht nötig gewesen wäre.
Bessere Daten für die Behörden
Mit dem DÜV-AnpassG soll der digitale Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen „Leistungsbehörden“ verbessert werden. Zugleich sollen die Behörden durch eine möglichst automatisierte Datenübermittlung über das Ausländerzentralregister „von den zahlreichen standardmäßigen manuellen Abfragen“ entlastet und zugleich etwaigem Leistungsmissbrauch vorgebeugt werden.
Das führte die Bundesregierung in der Begründung aus. Danach werde mit dem Gesetz zudem die Erfüllung der Verpflichtung aus der EU-„Migrationsstatistik-Verordnung“ zur Erfassung des Leistungsbezuges von Asylbewerbern ermöglicht.
Künftig sollen der Vorlage zufolge bestimmte Daten zu existenzsichernden Leistungen – und zwar solche zur zuständigen Leistungsbehörde, dem Bezugszeitraum und zur Art der Leistung – im Ausländerzentralregister abgebildet werden und den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) und den Leistungsbehörden zum Abruf zur Verfügung stehen.
Voraussetzung dafür sei die automatisierte und unverzügliche Übertragung dieser Daten an das AZR durch die für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen Stellen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Zentralisiert und digital über das Ausländerzentralregister
Die Abrufmöglichkeit von Daten zu existenzsichernden Leistungen über das Ausländerzentralregister führe dazu, „dass die bei der Leistungsgewährung beteiligten Leistungsbehörden bei ihrer Entscheidung anderweitig gewährte Leistungen berücksichtigen können“, schreibt die Bundesregierung weiter.
Im Wesentlichen würden „im Leistungsbereich bestehende Datenübermittlungsverpflichtungen“ künftig automatisiert beziehungsweise digitalisiert über das Ausländerzentralregister erfolgen, damit Einzelfallrecherchen und Anfragen zu diesen personenbezogenen Daten künftig nicht mehr erforderlich sind.
In Fällen, bei denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels von einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Ausreisekosten des Ausländers abhängt, soll Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen durch eine Anpassung der Rechtslage ermöglicht werden, die Bonität des Verpflichtungsgebers prüfen zu können.
So soll zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers eine Recherche im Ausländerzentralregister möglich sein, wie viele Verpflichtungserklärungen er bereits abgegeben hat und ob im jeweiligen Fall öffentliche Mittel aufgewendet werden mussten, weil seine Inanspruchnahme nicht möglich war. Dadurch werde die Prüfung von Verpflichtungserklärungen und damit die Erteilung von Visa erheblich vereinfacht, heißt es in der Begründung. (afp/dts/red)
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