Bundestag live ab 9:20 Uhr: Abstimmung über drei Gesetz­ent­würfe zum Asyl- und Auf­enthalts­recht

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Mit dem Gesetzentwurf will Horst Seehofer die Ausreisepflicht von abgelehnten Asylbewerbern konsequenter durchsetzen.Foto: Christian Charisius/dpa
Epoch Times7. Juni 2019

Die Durchsetzung der Ausreisepflicht steht am Freitag, 7. Juni 2019, im Mittelpunkt einer abschließenden Beratung des Bundestages. Der dazu von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf (19/1004719/10506) wird im Anschluss an die einstündige Debatte namentlich abgestimmt. Der Abstimmung liegt eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses (19/10706) zugrunde liegen.

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Gegenstand der Debatte sind auch der Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (19/8752) und der Entwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes (19/869219/9764), zu denen der Innenausschuss ebenfalls Empfehlungen (19/1070519/10704) vorlegt.

Änderung der Voraussetzungen der Abschiebungshaft

Wie die Bundesregierung im Gesetzentwurf zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ausführt, kommt eine „hohe Zahl vollziehbar Ausreisepflichtiger“ nicht der Verpflichtung nach, Deutschland zu verlassen. Diese müsse gegebenenfalls im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden. Ziel des Gesetzentwurfes ist es der Begründung zufolge, „die Zuführungsquote zu Rückführungsmaßnahmen deutlich zu erhöhen“. Dazu sollen unter anderem die Voraussetzungen der Abschiebungshaft verändert werden. So ist laut Bundesinnenministerium vorgesehen, die Voraussetzungen für Sicherungshaft abzusenken, um ein Untertauchen zu verhindern.

Ferner soll den Angaben zufolge die sogenannte Vorbereitungshaft auf Gefährder ausgeweitet werden. Neu eingeführt werden soll zudem eine „Mitwirkungshaft“. Sie soll eine Vorführung aus der Haft ermöglichen, wenn der Ausländer bestimmten Anordnungen zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung keine Folge leistet. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Klarstellung im Rahmen des Ausreisegewahrsams, dass das Kriterium Fluchtgefahr nicht vorliegen muss.

Termine für Abschiebungen sollen nicht angekündigt werden

Zusätzlich zu den „bisherigen knapp 487 speziellen Abschiebungshaftplätzen“ sollen zudem durch ein vorübergehendes Aussetzen des Trennungsgebots von Abschiebungs- und Strafgefangenen bis zu 500 weitere Plätze in Justizvollzugsanstalten für den Vollzug der Abschiebungshaft genutzt werden können, wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht.

Darüber hinaus soll einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin einer geplanten Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen, um ein Untertauchen des Betreffenden zu verhindern. Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung werden in dem Gesetzentwurf strafrechtlich als Geheimnis eingestuft. Machen Amtsträger oder „besonders verpflichtete Personen“ dem Abzuschiebenden oder Dritten solche Informationen zugänglich, können sie sich demnach strafbar machen und andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe belangt werden.

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz

Ziel des sogenannten zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes ist die „Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken“. Mit dem Entwurf sollen die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt werden, um Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, effizienter organisieren und steuern zu können. Daneben sollen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie „zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung“ umgesetzt werden. Ferner sieht der Gesetzentwurf Maßnahmen „zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“ vor.

Unter anderem soll laut Bundesinnenministerium der Abruf von Daten aus dem AZR „in Echtzeit“ weiteren Behörden ermöglicht werden: Danach können künftig etwa auch die Jugendämter, die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden sowie das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen Daten im automatisierten Verfahren aus dem AZR abrufen. Ferner sollen aus dem AZR abgerufene Grundpersonalien unter erleichterten Voraussetzungen an andere öffentliche Stellen weiterübermittelt werden dürfen.

Erkenntnisse der Bundespolizei

Im Rahmen technisch automatisierter Sicherheitsabgleiche sollen der Vorlage zufolge ferner für die Prüfung von Sicherheitsbedenken zukünftig auch die Erkenntnisse der Bundespolizei berücksichtigt werden. Vorgesehen ist zudem, den Sicherheitsabgleich auch bei Drittstaatsangehörigen im asylrechtlichen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren sowie bei Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaates und bei Neuansiedlungsverfahren, sonstigen humanitären Aufnahmeverfahren von Drittstaatsangehörigen sowie Umverteilungsverfahren von Asylantragstellern durchzuführen.

Des Weiteren soll die „erkennungsdienstliche Behandlung von Asylsuchenden, unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern durch die Bundespolizei im Rahmen des behördlichen Erstkontakts“ auch außerhalb des 30-Kilometer-Grenzraums in den anderen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen der Bundespolizei ermöglicht werden. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, bei denen eine Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt, sollen weitere Daten im AZR gespeichert werden, „um eine eindeutige Identifizierung zur Vorbereitung von Abschiebungen sicherzustellen“.

Unbegleitete minderjährige Ausländer

Darüber hinaus sollen unbegleitete minderjährige Ausländer zukünftig zeitnah zu ihrer Einreise – und damit vor der Stellung eines Asylantrags durch die Notvertretung des Jugendamts oder den Vormund – durch Aufnahmeeinrichtungen und Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) registriert werden können. Die für die vorläufige Inobhutnahme solcher Minderjährigen zuständigen Jugendämter sollen dafür Sorge tragen müssen, dass die betreffenden Ausländer unverzüglich durch eine befugte Behörde erkennungsdienstlich behandelt und die Daten an das AZR übermittelt werden.

Schließlich soll das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken, die derzeit erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Vollendung des sechsten Lebensjahres herabgesetzt werden.

Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte

Drittes zu verabschiedendes Gesetz ist der Entwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes. Dahinter steckt das Vorhaben der Bundesregierung, die seit drei Jahren befristet geltende Wohnsitzauflage für Asylberechtigte in Deutschland endgültig festzuschreiben. Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte würde am 6. August dieses Jahres außer Kraft treten. Aus Sicht der Regierung würde ohne eine Verlängerung dieser Regelung, der zufolge schutzberechtigte Ausländer verpflichtet sind, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Land und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort zu nehmen, „ein wichtiges integrationspolitisches Instrument für die Betroffenen und die zu diesem Zweck erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen entfallen“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Zu den Änderungen zählt laut Bundesinnenministerium unter anderem eine „Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt“, weil etwa Arbeitsverhältnisse innerhalb von drei Monaten wieder aufgelöst werden. Ebenfalls entfristet werden soll den Angaben zufolge „die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen“. Durch die Entfristung solle sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat plädiert in seiner Stellungnahme (19/9764)  unter anderem für eine Ergänzung des Gesetzentwurfs, mit dem die durch das Integrationsgesetz eingeführte Wohnsitzregelung entfristet und weiterentwickelt werden soll. Nach dem Willen des Bundesrates soll in dem Gesetzespassus, wonach die Verpflichtung schutzberechtigter Ausländer zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ost aufgrund unzumutbarer Einschränkungen auszuheben ist, hervorgehoben werden, dass eine solche Einschränkung unter anderem besteht, „wenn die Wohnortverpflichtung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an einen Wohnort bindet“.

In ihrer ebenfalls in der Unterrichtung enthaltenen Gegenäußerung führt die Bundesregierung aus, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen. Nach ihrer derzeitigen Einschätzung sei die vorgeschlagene Anfügung allerdings nicht erforderlich, „da bereits die geltende Rechtslage den Gewaltschutzfällen vollumfänglich Rechnung trage. (BT/nmc)



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