Bundestag beschließt Gutscheinlösung für abgesagte Pauschalreisen
Verbraucherschützer begrüßten die Regelung grundsätzlich, aus der Reisebranche kam hingegen deutliche Kritik: „Wirksame Unterstützung sieht anders aus“, urteilte der Deutsche Reiseverband (DRV).
Mit der neuen Regelung bekommen Reiseveranstalter die Möglichkeit, bei einer Absage von Pauschalreisen aufgrund der Pandemie den Kunden – alternativ zur Erstattung der Anzahlungen – einen Reisegutschein im gleichen Wert anzubieten.
Die Bundesregierung erhofft sich dadurch mehr Liquidität für die Firmen. Die Gutscheine werden vom Staat gegen eine mögliche Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Reisende werden aber nicht verpflichtet, sie anzunehmen.
Über eine solche Variante war zwischenzeitlich diskutiert worden. „Die unsägliche Diskussion über Zwangsgutscheine, die die Bundesregierung einführen wollte, ist endgültig beendet“, freute sich am Donnerstag der Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Klaus Müller. Gutscheine seien „fair, wenn sie freiwillig, flexibel und gegen Insolvenz gesichert sind“.
Der DRV hingegen sieht kaum Vorteile für seine Mitglieder. „Gutscheine finden kaum Anklang beim Kunden – lediglich 10 bis 20 Prozent der Verbraucher akzeptieren sie“, erklärte Verbandspräsident Norbert Fiebig. „Aber die Koalition tut so, als sei das Liquiditätsproblem mit den Gutscheinen jetzt gelöst.“
Verspätete Überbrückungshilfe
Gleichzeitig kämen die Überbrückungshilfen für Reisebüros, Veranstalter und Dienstleister „zögerlich, verspätet, unzureichend und nur für drei Monate“, monierte Fiebig. „Wirksame Unterstützung sieht anders aus.“
Fiebig bekräftigte die Forderung des DRV nach einem staatlich besicherten KfW-Kredit für die Rückzahlung von Kundengeldern. „Das Rückerstattungsvolumen der Anzahlungen beläuft sich nach wie vor auf rund sechs Milliarden Euro. Damit die Reiseveranstalter liquide bleiben und die Kundengelder rückerstatten können, ist die Kredit-Lösung unerlässlich.“
Koalitionspolitiker hoffen auf reges Interesse der Kunden an den Gutscheinen. „Gemeinsam mit der Reisebranche gilt es nun dafür zu werben, dass möglichst viele Reisende einen Gutschein annehmen“, erklärten die SPD-Fachpolitikerinnen Gabriele Hiller-Ohm und Gülistan Yüksel. „Denn damit leisten Reisende einen wichtigen Beitrag dazu, die Vielfalt der Angebote und Dienstleistungen im Reisesektor zu erhalten.“
Unionsfraktionsvize Thorsten Frei (CDU) betonte, der Gutschein sei „gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters staatlich abgesichert und schützt damit die Kunden, weil sie sich darauf verlassen können, dass der Gutschein seinen Wert behält.“ Der Reisende gehe somit durch Annahme des Gutscheins „kein Risiko ein“.
Um welche Fälle geht es?
Die neue Regelung zielt ab auf Pauschalreisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden und wegen der Pandemie vom Veranstalter oder vom Reisenden abgesagt wurden. Für gewöhnlich muss der Veranstalter in diesen Fällen bereits geleistete Anzahlungen an den Kunden zurückgeben. Künftig kann er stattdessen einen Gutschein anbieten.
Muss der Kunde den Gutschein annehmen?
Nein. „Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt“, heißt es im Gesetzestext. „Auf dieses Wahlrecht hat der Reiseveranstalter ihn bei seinem Angebot hinzuweisen.“ Der Gutschein muss den Wert der vom Kunden geleisteten Vorauszahlungen haben. Die Reiseveranstalter dürfen für das Ausstellen und Versenden des Gutscheins sowie für dessen Einlösung keine Gebühren erheben.
Wie lange gilt der Gutschein?
Die Gültigkeitsdauer muss auf dem Gutschein angegeben sein. Sie läuft maximal bis zum 31. Dezember 2021, kann aber auch kürzer sein.
Was ist, wenn jemand den Gutschein nicht einlöst?
Dann muss der Reiseveranstalter den Wert auszahlen. Der Kunde kann die „unverzügliche Erstattung“ verlangen, wenn der Gutschein uneingelöst abgelaufen ist.
Was passiert, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich pleite geht?
Auch in diesem Fall haben Kunden das Recht, den Wert des Gutscheins ausgezahlt zu bekommen. In der Pflicht ist zunächst der „Kundengeldabsicherer“, also die zuständige Bank oder Versicherung des Reiseveranstalters. Falls aus dieser Quelle nur ein Teil des Gutscheinwertes erstattet werden kann, übernimmt der Staat den Rest. (afp/sua)
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