Bundessozialgericht verhandelt erneut über Sozialhilfe für EU-Bürger
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel prüft am Mittwoch (11.00 Uhr) erneut, ob arbeitslose EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe haben.
In einem umstrittenen Grundsatzurteil entschieden die Kasseler Richter im Dezember 2015 erstmals entsprechend. Mehrere Instanzgerichte folgten dem aber nicht.
So wies das Sozialgericht Dortmund eine Bulgarin und eine Polin ab und gab an, die BSG-Rechtsprechung sei „nicht überzeugend“. In beiden Fällen prüft das BSG nun, ob es an seiner Rechtsprechung festhält.
Bisherige Gesetzgebung
Deutschland darf EU-Bürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sozialleistungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 in Luxemburg entschieden. So urteilten sie, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz-IV-Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden (Rechtssache C-67/14).
Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass „Armutszuwanderer“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13).
Am 12. Oktober 2016 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Der Gesetzentwurf stellt Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der EU in Deutschland gesetzlich klar.
Wer noch nie hier gearbeitet hat muss zu Hause Sozialleistungen beantragen
„Klar ist: Wer hier lebt, arbeitet und Beiträge zahlt, der hat auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus unseren Sozialsystemen. Wer jedoch noch nie hier gearbeitet hat und für seinen Lebensunterhalt auf staatliche finanzielle Unterstützung aus der Grundsicherung angewiesen ist, für den gilt der Grundsatz: Existenzsichernde Leistungen sind im jeweiligen Heimatland zu beantragen. Mit dieser Klarstellung stärken wir das Vertrauen in die europäische Idee und eine ihrer größten Errungenschaften: die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Und wir schützen unsere Kommunen vor finanzieller Überforderung, die die Sozialhilfeleistungen zu schultern haben.“
Arbeitsministerin Nahles sagte in diesem Zusammenhang:
„… Das sind klare Erwartungen an jene, die in Deutschland einen Neustart wagen möchten. Und es gilt im Übrigen auch für Zuwanderer aus dem EU-Ausland. Es ist das gute Recht aller EU-Bürger, innerhalb der EU zu leben, wo sie wollen. Aber auf eigenen Füßen sollen sie stehen – wie es der mit Abstand größte Teil der hier lebenden EU-Bürger auch tut – und nicht von Anfang an auf Sozialhilfe angewiesen sein. Die Kommunen können nicht unbegrenzt für mittellose EU-Ausländer sorgen. Das war auch nie die Idee der EU-Freizügigkeit, die zu den größten Errungenschaften der europäischen Integration gehört. (afp/ks)
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