Bundesrat plant Organspende-Reform: Altersgrenze soll von 16 auf 14 herabgesetzt werden
Der Bundesrat hat beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Einführung der sogenannten Widerspruchslösung beim Bundestag einzubringen. Dafür stimmte am Freitag, 5. Juli, eine Mehrheit der Länder. Damit sind nicht nur Kosten in Millionenhöhe für Aufklärungskampagnen verbunden.
„Mit der Einführung einer Widerspruchslösung würde die Organspende der Normalfall und nicht mehr der durch ausdrückliche Zustimmung herbeizuführende Sonderfall“, heißt es in dem der Epoch Times vorliegenden Entwurf. Es würde damit selbstverständlich werden, dass man sich zumindest einmal im Leben mit dem Thema Organ- und Gewebespende auseinandersetzt und eine Entscheidung trifft, die nicht zu begründen sei.
Aufgrund zu geringer Transplantationszahlen sei die Widerspruchslösung „zwingend erforderlich“, sagte Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) in der Länderkammer. Es sei jedoch „keine Zwangsverpflichtung – jede und jeder ist frei zu sagen, ich spende meine Organe nicht“.
Der Widerspruch könne im Organspende-Register, einem Organspendeausweis, einer Patientenverfügung oder auf andere Art und Weise festgehalten werden.
Breite Aufklärungskampagne ab 14 Jahren
Anders als im derzeitigen Transplantationsgesetz (TPG) in § 2a geregelt ist, sollen Willenserklärungen zur Organspende nicht mehr mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, sondern bereits ab dem 14. Lebensjahr im Register abgegeben, geändert oder widerrufen werden können. Aktuell ist in TPG lediglich vorgesehen, dass 14-Jährige einen Widerspruch gegen Organ- und Gewebeentnahmen im Register erklären können. Die Registrierung als Organ- und Gewebespender ist bisher erst ab 16 Jahren möglich.
Die neuen Regelungen sollen für den Fall der Zustimmung im Bundestag mit einer umfassenden Informationskampagne von über 70 Millionen Bürgerinnen und Bürgern einhergehen, bevor die Widerspruchslösung rechtlich eingeführt wird. Vorgesehen ist eine dreimalige Information aller zu unterrichtenden Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind.
Dazu sollen die Meldebehörden der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Stichtag einmalig die Daten aller entsprechenden Personen zu Name, Familienname, Geburtsdatum, aktuelle und letzte frühere Anschrift sowie gesetzlicher Vertreter benennen.
Wenn die Gesetzesänderung kommt, sollen auch Hausärzte alle Patienten ab dem 14. Lebensjahr regelmäßig darauf hinweisen, dass sie eine entsprechende Erklärung zur Organ- oder Gewebespende abgeben, ändern und widersprechen können. Bei Bedarf kann eine ärztliche, ergebnisoffene Beratung unter Einbeziehung von Aufklärungsunterlagen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erfolgen.
Gesetzliche Krankenkassen sollen bei der Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte eine entsprechende Spende-Information an Versicherte verschicken. Private Krankenkassen werden angehalten, den Versicherten ab dem 14. Lebensjahr alle fünf Jahre die Informationen zur Widerspruchslösung mit der Beitragsmitteilung nach Einkommensteuergesetz zukommen zu lassen.
Kosten über 180 Millionen Euro
Durch die geplante Gesetzesänderung würden hauptsächlich Kosten für die Informationskampagne entstehen. Diese betragen für den Druck von Flyern mit integriertem Organspendeausweis für 70 Millionen Menschen laut Gesetzentwurf mindestens acht Millionen Euro. Hinzu kommen Kosten für die Überarbeitung bestehender oder neu zu erstellender Broschüren.
Für die dreimalige Information entstehen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erhebliche Portokosten, die einmalig auf grob geschätzte 170 Millionen Euro werden.
Außerdem entstehen laufende, nicht absehbare Kosten für die dreimalige Information von Personen, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes das 14. Lebensjahr vollenden.
Zur Realisierung der bundesweiten Kampagne zur Information der Bevölkerung zur Widerspruchslösung entsteht der BZgA ein finanzieller Mehrbedarf von geschätzt rund vier Millionen Euro, heißt es in dem Entwurf weiter.
Umstrittene Aussagen zum Hirntod
Ob die Informationsmaterialien der BZgA auch hinsichtlich der bisherigen Ausführungen zum umstrittenen Hirntod überarbeitet werden, bleibt abzuwarten. In der BZgA-Broschüre, die zum Download auf der Website zur Verfügung steht, wird etwa die Frage aufgeworfen: „Kann ein Mensch, bei dem der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) festgestellt wurde, wieder ins Leben zurückkehren?“
Die Antwort in der Broschüre lautet: „Eine Rückkehr ins Leben ist ausgeschlossen.“ Weiter heißt es: „Immer wieder wird in der Laienpresse von Fällen berichtet, bei denen ein angeblich hirntoter Mensch wieder zurück ins Leben gekommen sei.“ In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die Hirntoddiagnostik entweder gar nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt worden sei.
Andere sagen, dass hirntote Patienten sich tatsächlich erholen könnten, wie im Fall von Jahi McMath, einem 13-jährigen Mädchen, das am 12. Dezember 2013 für hirntot erklärt wurde. Ihre Mutter widersprach der Hirntoddiagnose und hielt Jahi viereinhalb Jahre lang an lebenserhaltenden Maßnahmen.
Jahi reagierte auf Anweisungen, wie Krankenschwestern und Ärzte bezeugten. Später wurden bei einem Elektroenzephalogramm (EEG) Gehirnwellen gemessen. Eine hirntote Person sollte jedoch keinerlei EEG-Aktivität aufweisen.
Obwohl Jahi nicht sprechen konnte und das volle Bewusstsein nie wiedererlangte, sagten zwei Neurologen aus, dass sie in ihren letzten Tagen in einem „minimal bewussten Zustand“ war.
„Jahi McMath ist das beste Beispiel für jemanden, der ‚korrekt‘ als hirntot diagnostiziert wurde und anschließend dokumentierte Gehirnfunktionen wiedererlangte“, schreibt Dr. Heidi Klessig, Anästhesistin und Autorin des Buches „The Brain Death Fallacy“ (Deutsch etwa: Der Hirntodtrugschluss).
Das Mädchen wurde nach den damaligen Richtlinien zweifelsfrei als hirntot diagnostiziert und würde auch nach den heutigen Richtlinien als solche diagnostiziert werden, fügte sie hinzu.
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen
Der von den acht Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein) initiierte Entwurf wurde Mitte Juni im Bundesrat vorgestellt. Anschließend beriet der Gesundheitsausschuss der Länderkammer darüber. Inzwischen sind auch Hamburg und Thüringen dem Antrag beigetreten.
Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung, die ihn innerhalb von sechs Wochen mit einer Stellungnahme versieht. Danach wird er an den Bundestag weitergeleitet.
Ob und wann über den Antrag im Parlament beraten und abgestimmt wird, bleibt abzuwarten.
Weiterer Anlauf zur Widerspruchslösung
Neben dem Bundesrat unternahm in der Vorwoche auch eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten einen neuen Anlauf für die Widerspruchslösung. Die Initiatoren wollen ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen, das im Frühjahr 2025 zu einem Gesetzesbeschluss führen soll. Anders als im vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf wird dort die Altersgrenze zur Organspende nicht berührt.
Der Bundestag hatte bereits im Jahr 2020 über eine Widerspruchslösung abgestimmt, erreichte damals aber nicht die notwendige Mehrheit. Verabschiedet wurde stattdessen das Modell zur sogenannten Entscheidungslösung: Das heißt, jeder Mensch soll von sich aus dokumentieren, ob er Organe spenden will oder nicht. Ein spürbarer Effekt bei den Organspenden zeichnete sich bislang jedoch nicht ab.
Im vergangenen Jahr warteten 8.385 Betroffene auf ein Organ. Demgegenüber standen 2.877 gespendete Organe von 965 Menschen. Das im März 2024 in Betrieb gegangene Organspende-Register allein werde nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Situation führen, so die Länder.
(Mit Material der Agenturen)
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