Bundespolizei: Bewerber mit charakterlichen Schwächen dürfen abgelehnt werden
Wenn die Bundespolizei Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für die Ausbildung hat, darf sie ihn ablehnen. Von Bundespolizisten werde erwartet, dass sie rechtsstaatliche Regeln beachten, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte ein 21-jähriger, der von der Bundespolizei wegen charakterlicher Schwächen abgelehnt worden war.
Der Mann wollte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht die Bundespolizei dazu zwingen, ihn vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über seine Zulassung eine Ausbildung beginnen zu lassen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Rechtsstaatliche Regeln müssen beachtet werden
Wer sich bei der Bundespolizei bewerbe, müsse den hohen Anforderungen an die charakterlichen Eigenschaften gerecht werden, urteilte das Verwaltungsgericht. Von Bewerbern werde insbesondere erwartet, dass sie rechtsstaatliche Regeln beachten.
Im Fall des 21-Jährigen seien die Zweifel an seiner Eignung berechtigt gewesen. Er habe im Bewerbungsprozess Ermittlungen gegen ihn wegen Körperverletzung verschwiegen. Das Verfahren gegen ihn wurde mittlerweile eingestellt.
Weil er nicht offen damit umgegangen sei, habe der 21-Jährige die Pflicht zu wahren Aussagen gegenüber seinem Arbeitgeber ignoriert und seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt. Dies lasse ein ähnliches Verhalten bei vergleichbaren Fehlern befürchten. Hinzu komme, dass der Vorwurf der Körperverletzung ein Widerspruch zum Beruf eines Polizisten sei, weil es seine Aufgabe sei, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen. (afp)
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