Bundesländer wollen Leistungskürzung für Doppelasylbewerber

Die Sozialleistungen für Doppelasylbewerber sollten reduziert werden. Dazu soll die Bundesregierung das Asylbewerberleistungsgesetz so erweitern, dass "Dublin-Fälle nur noch gekürzte Leistungen erhalten", fordern die Bundesländer.
Epoch Times16. Dezember 2018

Die Bundesländer wollen die Sozialleistungen für Asylbewerber reduzieren, die bereits in einem anderen europäischen Land einen Antrag stellten. Die 16 Ministerpräsidenten fordern „die Bundesregierung zu einer Gesetzesinitiative auf“, das Asylbewerberleistungsgesetz so zu erweitern, dass „Dublin-Fälle nur noch gekürzte Leistungen erhalten“, heißt es in einem Beschluss, der infolge der Dezember-Konferenz der Länderchefs an die Bundesregierung versandt wurde. Die „Welt am Sonntag“ berichtet darüber.

Von den Kürzungen könnten ungefähr ein Drittel der nach Deutschland kommenden Asylbewerber betroffen sein: So standen im ersten Halbjahr 2018 rund 77.000 Asylerstanträgen rund 30.000 Übernahmeersuchen entgegen.

Bei so vielen Migranten kam das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Ergebnis, dass ein anderer Dublin-Staat für sein Asylverfahren zuständig ist und bat das jeweilige Land, den Migranten zurückzunehmen. Rund 21.000 Mal erteilten die angefragten Staaten ihre Zustimmung, weil sie die Einschätzung der deutschen Seite teilten, dass sie zuständig seien.

Tatsächlich überstellt wurden aber nur 4.922 dieser Dublin-Fälle, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Linkspartei-Anfrage hervorgeht. In den vergangenen Jahren war die Erfolgsquote sogar noch schlechter.

Je länger die nach Deutschland weitergereisten Doppelasylbewerber ihre Rückführung durch Klagen, ärztliche Atteste oder Untertauchen verzögern, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit für eine Rückführung in ihren zuständigen Staat. Denn findet eine Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten statt, geht die Zuständigkeit für das Verfahren an Deutschland über.

Falls sich der Migrant in Haft befindet, kann die Überstellungsfrist auf maximal ein Jahr verlängert werden. Auf höchstens 18 Monate kann sie verlängert werden, wenn der Abzuschiebende nicht auffindbar ist. (dts)



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