Bundesinnenministerium gesteht ein: Mindestens 3.000 illegale Wiedereinreiser sind in Deutschland

Aus den Zahlen des Bundesinnenministeriums geht hervor, dass das Bundesinnenministerium Kenntnis von mehr als 3.000 illegalen Wiedereingereisten hat, die in Deutschland aktuell leben. Die Gesetzeslage ist klar - doch eine konsequente staatliche Durchsetzung ist bis jetzt nicht ersichtlich.
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Das Bundesinnenministerium hat Kenntnis von mehr als 3.000 illegalen wieder eingereisten abgelehnten Asylbewerbern. Eine Absurdität - denn die Gesetzeslage ist eindeutig.Foto: Joerg Koch/Getty Images
Epoch Times8. Juli 2018

Die Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage des AfD-Politikers Harald Weyel ergab, dass sich mehr als 3.000 abgelehnte Asylbewerber, die zunächst aus- und dann wieder eingereist sind, zur Zeit in Deutschland aufhalten, berichtet die „Junge Freiheit“.

Laut Ausländerzentralregister des Bundesinnenministerium zum Stichtag 31. Mai 2018 sind es genau 3.267 Personen, die in Deutschland leben, obwohl sie nach einem abgelehnten Asylantrag die Bundesrepublik zunächst verlassen hatten, dann aber wieder einreisten.

Ein großer Teil der Wiedereinreiser stellte 2015 schon Asylantrag

Dabei hätte der Großteil der illegal Wiedereingereisten seinen ursprünglichen Asylantrag im Jahr 2015 gestellt (2.622 Personen), im Jahr 2016 waren es gerade mal 558 und im Jahr 2017 nur 87. Keiner der Wiedereinreiser stellte den Antrag im ersten Quartal diesen Jahres.

Unter § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot heißt es im Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

„Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).“

Nach der Reform schreibt das Aufenthaltsgesetz eine Befristung des Einreiseverbots vor

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Befristung für das Einreise- und Aufenthaltsverbot vor, die in der Regel fünf Jahre und in besonderen Fällen zehn Jahre nicht überschreiten sollte. Die festgesetzten Fristen sind nachträglich aufhebbar, kürz- aber auch verlängerbar und können auch mit einer Bedingung (Straf- oder Drogenfreiheit) verbunden werden.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auch dann wirksam, wenn die Person freiwillig ausreist. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll, wenn keine besonderen Merkmale vorliegen, die Frist von einem Jahr nicht überschritten werden.

Polizeikräfte können feststellen, ob ein Einreiseverbot vorliegt

Eine Einreise bzw. Aufenthaltsverbot wird im Informationssystem der Polizei vermerkt. Bei einer Grenzkontrolle kann der Vermerk festgestellt werden und die Person an der Einreise gehindert oder im Falle eines widerrechtlichen Aufenthalts in Deutschland sogar festgenommen werden. Dies gilt nicht nur an der deutschen Grenze bzw. innerhalb des Bundesgebietes sondern für den gesamten Schengenraum. Daher kann bereits an dessen Grenzen eine Einreise verhindert werden. Die Gesetzeslage ist also eindeutig.

Aufgrund dessen resümiert Prof. Weyland aus der Antwort auf seine Anfrage: „Horst Seehofer tanzt lieber auf großer Bühne, als sich um seine Arbeit zu kümmern“, schreibt JF. (er)



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