Bürgerinitiativen kritisieren Entwurf zu „Kinderrechten“: Gefahr staatlicher Indoktrination wächst

Mehrere Bürgerinitiativen stellen sich gegen den Entwurf der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft zu "Kinderrechten in der Verfassung". Sie sehen in den angestrebten "Kinderrechten" im Grundgesetz einen Einbruch des Staates in das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kinder und gleichzeitig die Gefahr, dass Kinder gegen den Willen der Eltern staatlich indoktriniert werden.
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Familie, junge Familie, Kinder, Fluss, Outdoor, Entspannung, Frau, Mann, Natur.Foto: Halfpoint/iStock
Von 6. November 2019

Der kürzlich veröffentlichte Ergebnisbericht der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft „Kinderrechte in die Verfassung“ stößt auf massive Kritik bei verschiedenen Bürgerinitiativen.

Aus der Vorlage der Arbeitsgemeinschaft soll nun die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ihren konkreten Gesetzentwurf erarbeiten, der dann beim Bundesrat und Bundestag eingereicht wird.

Elternrechte zurückgestellt – Staatliche Eingriffsmöglichkeiten erweitert

Hauptkritikpunkt der Bürgerinitiativen ist, das das Grundgesetz bereits alles enthält, um das Kind zu schützen. Unter dem „sympathischen“ Begriff „Kinderrechte“ sehen sie die Absicht politischer Kräfte, die Rechte der Eltern und die Familie als kleinste und schützenswerte Gemeinschaft zurückzustellen. Stattdessen sollen dem Staat rechtlich mehr Möglichkeiten gegeben werden in elterliche Belange einzugreifen.

Im Artikel 6 des Grundgesetzes (Auszug) heißt es aktuell:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (3) Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.“

Das reicht für den Schutz der Kinder und enthält alles Wesentliche, so die Bürgerinitiativen.

Aus dieser Formulierung im Grundgesetz geht hervor, dass die staatliche Gemeinschaft einzig eine wachende Funktion hat, es sei denn die Eltern „versagen“ oder die Kinder drohen zu „verwahrlosen“.

Erst dann hat der Staat die Möglichkeit sich über die Elternrechte zu stellen und die Kinder in seine Obhut zu nehmen oder anderweitigen Einfluss geltend zu machen.

Begriffe wie „Eltern“ und „Familie“ fehlen in der Gesetzesvorlage

In den drei erarbeiteten Varianten zu den „Kinderrechten“durch die Arbeitsgemeinschaft, wobei man sich auch nach langen Beratungen nicht auf eine Form einigen konnte, kommen die Begriffe „Eltern“ oder „Familie“ – anders als in Artikel 6 – nicht vor.

Das ist einer der Kritikpunkte. Ein weiterer ist, dass bei Variante 1) außer dem Fehlen der Begriffe „Eltern“ und „Familie“, kein wesentlicher Unterschied zu der bestehenden Gesetzeslage erkennbar ist. So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör z.B. bereits im Artikel 103 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes festgeschrieben, wie die Initiativen erklären.

Variante 1):

Jedes Kind hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Anders sieht es bei Variante 2) aus. Hier ergibt sich durch die Formulierung eine Erweiterung des möglichen staatlichen Zuständigkeitsbereiches und es wird das – nicht näher definierte – Kindeswohl inhaltlich neben das Erziehungsrecht der Eltern gestellt.

Zusätzlich zum Recht auf „Achtung“ und „Schutz“ ist zudem das Recht auf „Förderung“ der Grundrechte der Kinder eingefügt worden. Was als Ausdruck einer klar definierten Notwendigkeit aktiven staatlichen Handelns gedeutet werden kann. Der Staat erweitert hier also offen ersichtlich seinen Handlungsspielraum.

Variante 2):

Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, wesentlich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Einfluss linker und grüner Entwürfe ist erkennbar

Am kritischsten wird durch die Initiativen die dritte Variante gesehen, bei denen die Kritiker den Einfluss linker und auch grüner Entwürfe sehen.

Auch er enthält den staatlichen Handlungsauftrag, der durch den Begriff „Förderung“ ausdrückt wird, wie schon in Variante 2). Allerdings sind die Kinderinteressen von „wesentlich“ zu „vorrangig“ gerückt worden und damit vor das Erziehungsrecht der Eltern. Hinzu kommt, dass nun auch die Meinung und das Mitspracherecht jedes Kindes je nach Alter und Reife verfassungsrechtlich abgesichert sein soll. Das erscheint den Initiativen sehr fragwürdig, da eine hohe Einschätzungsfähigkeit der Kinder über die langfristigen Konsequenzen einer Entscheidung möglicherweise gar nicht vorhanden ist.

Variante 3):

Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, vorrangig zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Video beschreibt mögliche Formen staatlicher Indoktrination

Was die konkreten Auswirkungen eines Gesetztes zu den „Kinderrechten“ sein können, beschreibt eine der Bürgerinitiativen in einem Video.

So wäre es möglich, dass der Staat eine „Kita-Pflicht“ einführt mit dem Verweis auf das „Kinderrecht“ zur frühkindlichen Bildung. Auch könnten Grundschulkinder dazu verpflichtet werden sich mit dem Thema Transsexualität auseinanderzusetzen und das dann möglicherweise mit dem „Kinderrecht“ auf sexuelle Identität begründen.

Ein anderes mögliches Szenario, das im Video gezeigt wird, könnte sein, dass der Staat bei einem todkranken Kind darauf besteht, dass es im Krankenhaus stirbt und nicht zu seinen Eltern nach Hause darf. Begründet würde dies möglicherweise dann mit dem „Kinderrecht“ auf optimale Gesundheitsversorgung.

Im Video heißt es dazu, dass es in Großbritannien schon mehrfach solche Fälle gegeben haben soll.

Zusammenfassend sehen die Bürgerinitiativen durch die angestrebten Kinderrechte im Grundgesetz einen Einbruch des Staates in das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kinder. Gleichzeitig sehen sie die wachsende Gefahr, dass Kinder gegen den Willen der Eltern staatlich indoktriniert werden.

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Eine Buchempfehlung

Eine stabile Gesellschaft beruht auf stabilen Familien – denn Eltern vermitteln ihren Kindern traditionelle Tugenden wie Dankbarkeit, Geduld, Ausdauer und vieles mehr. Wer die Familien zerstört, zerstört die Gesellschaft. Die hübschen Begriffe „Freiheit“, „Befreiung“ und „Liebe“ fördern jedoch untergründig die völlige Aufgabe der persönlichen moralischen Verantwortung. In den 60er Jahren hieß es „Make love, not war.“

Ein von der amerikanischen „Heritage Foundation” veröffentlichter Bericht zeigt anhand detaillierter statistischer Daten, dass die von Feministinnen so stark befürwortete Wohlfahrtspolitik in der Realität die Zahl der Ein-Mutter-Haushalten fördert. Das geht bis zur Bestrafung von Paaren, die heiraten, da sie weniger Sozialleistungen erhalten. Die Regierung hat den Vater durch die Sozialhilfe ersetzt.

Die Sozialpolitik hat Familien, die in Armut leben, nicht geholfen. Stattdessen hat sie einfach die ständig wachsende Zahl von Alleinerziehenden gefördert. Da die Kinder aus solchen Haushalten selbst armutsgefährdet sind, kommt es zu einem Teufelskreis der zunehmenden Abhängigkeit von staatlichen Beihilfen.

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