BSG: Jobcenter darf Geldgeschenk für dringende Dachsanierung nicht anrechnen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat Bürgergeldempfängern den Verbleib in ihrem Eigenheim erleichtert. Wenn Verwandte einspringen, um dringende Reparaturen zu finanzieren, darf das Jobcenter dieses Geld nicht ohne Weiteres als Einkommen anrechnen, wie das BSG am Mittwoch in Kassel entschied.
Entscheidend ist danach, ob sich durch das Geldgeschenk die finanzielle Lage der Hilfebedürftigen verbessert. (Az. B 7 AS 10/23 R)
Die alleinstehende Klägerin aus Thüringen war auf Hartz IV angewiesen, das heutige Bürgergeld. Sie wohnte in ihrem Eigenheim, dessen Dach mit Wellasbestplatten gedeckt war.
Als es 2017 an verschiedenen Stellen zu Wassereinbrüchen kam, bekam sie von ihrer Mutter 7.130 Euro, um die Rechnung für eine Dachsanierung und Neueindeckung in schlichter Ausführung zu bezahlen.
Jobcenter hatte angenommen, Bürgergeldbezieherin sei nicht mehr hilfebedürftig gewesen
Das Jobcenter wunderte sich, dass die Frau das Geld für die Sanierungsarbeiten hatte, und meinte, sie sei offenbar nicht mehr hilfebedürftig. Es hob die weiteren Zahlungen zunächst ganz auf, gewährte dann aber doch noch Leistungen als Darlehen. Wie nun das BSG entschied, hatte die Frau aber weiter Anspruch auf reguläre, nicht rückzahlbare Hartz-IV-Leistungen.
Üblich seien Geldgeschenke zwar als Einkommen anzurechnen. Im Streitfall habe das undichte Dach aber zu einem „unabweisbaren Unterkunftsbedarf“ geführt. Für die deswegen entstandenen angemessenen Kosten hätte eigentlich sogar das Jobcenter aufkommen müssen.
Stattdessen habe die Mutter eine Finanzspritze gegeben. Die Hartz-IV-Empfängerin habe das Geld für die dringend notwendige Dachsanierung verwendet. Ihre finanzielle Situation habe sich dadurch nicht verbessert. Anrechenbares Einkommen sei das Geldgeschenk von der Mutter hier daher nicht. (afp)
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