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Brandenburg: Einreiseverbot für zwei Berliner zu ihren Zweithäusern durch Gericht aufgehoben

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin lockert nach einer Klage von zwei Berlinern teilweise sein Einreiseverbot. Demnach können Besucher, die sich aktuell in ihren Zweitwohnungen, Ferienhäusern oder Datschen befinden, weiterhin im Landkreis bleiben und ihre Lebenspartner oder Familienangehörigen dürfen "einreisen".

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Eine Straße in Neuruppin, der Kreisstadt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.

Foto: iStock

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Lesedauer: 3 Min.

Das Potsdamer Verwaltungsgericht hat am Mittwoch (1.4.) den Eilanträgen von zwei Berlinern stattgegeben, die die Anreise zu ihren brandenburgischen Zweithäusern einklagten. Aufgrund eines Einreiseverbotes wegen der Corona-Pandemie, das der brandenburgische Landkreis Ostprignitz-Ruppin aussprach, verwehrte ebendieser den Berlinern die Anreise zu ihren Zweithäusern.
Nach Auffassung des Gerichts kann allerdings derzeit nicht festgestellt werden, dass das Einreiseverbot (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes) zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 erforderlich ist.
Das Gericht sieht entgegen der Annahme des Landkreises keine „absehbare Kollabierung des Gesundheitssystems des Landkreises infolge eines erhöhten Anstiegs der Ansteckungsgefahr wegen der bevorstehenden Anreise von Zweitwohnungsnutzern“.
Doch genau damit begründete Ralf Reinhardt (SPD), Landrat von Ostprignitz-Ruppin, das Einreiseverbot. Es sollte der Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises dienen.

Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen Nutzung der Nebenwohnung und Verbreitung von SARS-CoV-2

Das Gericht führte aus, dass es zwar ein berechtigtes Anliegen sei, zu verhindern, dass die medizinischen Kapazitäten (insbesondere im Bereich der Intensivmedizin) infolge einer zunehmenden Ausbreitung der Infektion überschritten werden.
Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Versorgungsgebiet und der Nutzung von Nebenwohnungen bestehe, sei derzeit nicht ersichtlich.
Auch sei dieser Zusammenhang weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch in der Antragserwiderung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin deutlich gemacht worden.
Überdies wären Beherbergungen von Touristen nach § 6 Abs. 5 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 22. März 2020 (GVBl. II/20 Nr. 11) untersagt, erklärt das Potsdamer Verwaltungsgericht.

Allgemeinverfügung des Landkreises gilt weiterhin

Die beiden Berliner können aufgrund des Gerichtsbeschlusses nun weiterhin ihre Zweithäuser nutzen. Allerdings auch nur sie, denn die Allgemeinverfügung des Landkreises ist mit dem Gerichtsurteil nicht komplett rechtswidrig und gelte vorerst weiter, betonte ein Gerichtssprecher gegenüber „rbb“.
Die Kreisverwaltung hat nun die Möglichkeit, gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einzureichen. Der Landkreis erklärte, er prüfe nun die Begründung der Gerichtsentscheidung und behalte sich weitere Schritte vor.

Brandenburgs Ministerpräsident kritisiert Einreiseverbot des Landkreises

Nach Kritik durch den brandenburgischen Ministerpräsidenten Dietmar Woidke (SPD), der das Einreiseverbot im „rbb“ am Donnerstag (27.3) als schwer durchsetzbar und auch rechtlich fragwürdig kritisierte, lockerte der Landkreis das Verbot teilweise.
Demnach konnten bereits Besucher, die sich aktuell in ihren Zweitwohnungen, Ferienhäusern oder Datschen befinden, weiterhin im Landkreis bleiben, teilte Kreissprecher Alexander von Uleniecki am Freitag (27.3.) mit.
Auch dürften sie zurück in ihre Erstwohnsitze fahren. Darüber hinaus wurde es Lebenspartnern oder Familienangehörigen gestattet, nach Ostprignitz-Ruppin zu reisen.

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