Böhmermann scheitert mit Unterlassungsklage gegen Kanzleramt
Jan Böhmermanns Forderung sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei, entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag. Böhmermann hatte erwirken wollen, dass Merkel ihre Kritik an seinem Gedicht über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan zurücknehmen muss.
Konkret kritisierte Böhmermann, dass im Onlineauftritt der Bundesregierung weiter das Protokoll einer Bundespressekonferenz vom April 2016 zu finden sei. Dort hatte Regierungssprecher Steffen Seibert Merkels Kritik an dem Gedicht wiedergegeben.
Text war „bewusst verletzend“
Seibert hatte gesagt, Merkel habe mit dem damaligen türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoglu telefoniert – dabei sei es auch um das Schmähgedicht gegangen. Die beiden hätten sich darauf geeinigt, dass der Text „bewusst verletzend“ sei. Wenige Tage später ließ Merkel ebenfalls öffentlich erklären, dass diese Formulierung ein „Fehler“ gewesen sei. Im Prozess erklärte die Vertretung des Kanzleramts, es bestehe keine Gefahr, dass die Bundesregierung die Formulierung so wieder tätigen werde.
Das Verwaltungsgericht erkannte an, dass Merkel „sich bereits im April 2016 von ihrer Äußerung distanziert“ habe. Zudem habe das Kanzleramt im Gerichtsverfahren eine Wiederholung ausgeschlossen. Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Kanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung ein vertretbares Werturteil.
Böhmermann hatte das Gedicht in seiner ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ vom 31. März 2016 vorgetragen. Er löste damit sowohl in der Türkei wie auch in Deutschland heftige Reaktionen aus. Die Affäre belastete das deutsch-türkische Verhältnis lange. (afp)
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