Bislang knapp 60.000 Asylanträge in 2021 gestellt – BAMF: 1.880 Anträge aus unbekanntem Herkunftsland
Nach den „Aktuellen Zahlen“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben von Januar bis April 2021 56.687 Migranten und Flüchtlinge einen Asylantrag in Deutschland gestellt, 8.486 von ihnen waren in Deutschland geborene Kinder unter einem Jahr.
30.668 Personen aus Syrien und der Arabische Republik haben in diesem Zeitraum einen Asylantrag in Deutschland gestellt, davon 16.600 Erst- und 14.068 Folgeanträge. 4.889 Anträge kamen aus Afghanistan, 3.801 aus dem Irak.
Von 1.880 Personen war die Herkunft ungeklärt, davon bezogen sich 1.410 auf einen Erst- und 470 auf einen Folgeantrag.
Nach „FAZ“-Information hat das BAMF im vergangenen Jahr bei über 4.535 Antragstellern zwar die Herkunft als „ungeklärt“ angegeben, aber wirklich unbekannt sei ihre Herkunft nicht. Eine Sprecherin habe auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich um Menschen handele, die sich nachweislich oder „glaubhaft in einem Staat aufgehalten haben, ohne die betreffende Staatsangehörigkeit zu besitzen“. Bei ihnen handelt es sich vor allem um Kurden und Palästinenser, etwa aus Syrien. So können beispielsweise in Syrien lebende Flüchtlinge aus Palästina dort nahezu alle Bürgerrechte wahrnehmen, erhalten aber in der Regel keine syrische Staatsbürgerschaft.
Eine „ungeklärte“ Staatsangehörigkeit liege auch bei Personen vor, „deren Angaben zum Herkunftsland vom Bundesamt widerlegt oder als unglaubhaft bewertet werden, ohne dass gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann“. In derartigen Fällen würden die Anträge als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt.
Straftat als Ablehnungsgrund
Nach Informationen des Flüchtlingsrats Niedersachsen e.V. lehnt das BAMF einen Asylantrag auch dann als „offensichtlich unbegründet“ ab,
- wenn ein Flüchtling seinen Asylantrag erst lange nach der Einreise stellt, um das Ende seines Aufenthalts zu verhindern,
- wenn das BAMF es für offensichtlich hält, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation der einzige Grund für den Asylantrag ist,
- bei Kindern, deren Eltern im Asylverfahren bereits unanfechtbar abgelehnt wurden,
- wenn jemand wegen eines Verbrechens zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurde und deshalb als „Gefahr für die Sicherheit Deutschlands” oder „Gefahr für die Allgemeinheit” eingestuft wird oder wenn jemanden im begründeten Verdacht steht, ein Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen zu haben.
Seit dem 17. März 2016 ist nach Angaben des Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ auch möglich, wenn „eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet“, weil gegen den oder die Antragsteller/in eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen; er/sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder die Straftat als ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung einzustufen ist. In derartigen Fällen müsse eine Ermessungsentscheidung getroffen werden, ob aus diesen Gründen eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgt.
Als „unbegründet“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurden im Zeitraum von Januar bis April 2021 insgesamt 12.417 Anträge; von ihnen kamen die meisten Antragsteller laut Statistik aus dem Irak (1.534), gefolgt von der Türkei (1.306), Nigeria (1.201) und Afghanistan (938). (sua)
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