Bundesgerichtshof: Kleine Straftaten dürfen bei Einbürgerung verschwiegen werden
Wer in einem Einbürgerungsverfahren kleinere Straftaten verschweigt, muss nicht mit einer Bestrafung rechnen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2016 (1 StR 177/16) hervor, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.
Zwar steht in Paragraph 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dass mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.
Geldstrafen bis 90 Tagesätzen und einige andere Strafen werden nicht mit einbezogen
Der Bundesgerichtshof weist aber darauf hin, dass nach Paragraph 12a bei der Einbürgerung bestimmte Strafen außer Betracht bleiben, wie die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Auch Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, werden nicht einbezogen.
Daher müssen bei der Einbürgerung solche Strafen auch gar nicht erst angegeben werden, so der BGH.
Im konkreten Fall hatte ein türkischer Staatsangehöriger beim Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten.
In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.
Nachdem das Amtsgericht München den Mann freigesprochen hatte, hatte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision zum Oberlandesgericht München eingelegt, das die Revision der Staatsanwaltschaft aber als unbegründet verwerfen wollte. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Auffassung nun ebenfalls gefolgt. (dts)
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