Berlin führt Bußgeldkatalog zu Verstoß gegen Corona-Maßnahmen ein: Geldbußen von 25 bis 25.000 Euro
Seit Freitag (3.4.) hat nun auch Berlin einen Bußgeldkatalog. Er soll nach dem Willen des Berliner Senates den Verwaltungsbehörden des Landes als Richtlinie dienen, um Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Eindämmungsmaßnahmen zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu ahnden.
Dazu werden ab sofort Verstöße gegen die SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Dabei handelt es sich um Rahmensätze zur Bußgeldhöhe. Die Rahmensätze können je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße erfolgt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Die Behörden sollen sich bei der Festlegung der Bußgeldhöhe orientieren an:
- Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
- Grad der Fahrlässigkeit,
- Einsichtigkeit des Täters,
- liegt Wiederholungsfall vor,
- Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Tat gezogen wurde.
In den Fällen von Verstößen gegen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
Geldbuße von bis zu 25.000 Euro
Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten werden durch die Ordnungsämter der Bezirke geahndet, da sie die Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.
Dies gilt nicht für Verstöße gegen SARS-CoV-2-EindmaßnV, die die „Besuchsregelung“ (§ 6 ), die „Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege“ (§ 7) und die „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (§7a) betreffen. Dafür sind die Ordnungsämter nicht zuständig.
In den Fällen von Verstößen gegen „Besondere Arten von Gewerbebetrieben“ (§ 2), „Gaststätten und Hotels“ (§ 3), „Einzelhandel“ (§ 3a) und „Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb“ (§ 4) der SARS-CoV-2-EindmaßnV kann – im Wiederholungsfalle – eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Dabei darf die Summe der Höchstsätze nicht erreicht werden.
Bußgeld gegen juristische Person möglich
In der Regel richten sich die Bußgelder gegen eine Individualperson. Es kann aber zusätzlich auch ein Unternehmen (also eine juristische Person oder eine Personenvereinigung) mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-EindmaßnV bereichert worden ist oder bereichert werden sollte.
In diesem Fall soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat/haben, übersteigen. Der Bußgeldkatalog ist am 3. April 2020 in Kraft getreten.
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