Beiträge der Krankenkassen steigen stark: Das können Versicherte tun
82 Krankenkassen haben ihre Zusatzbeiträge im Schnitt auf 2,91 Prozent angehoben. Das treibt nicht nur die Lohnnebenkosten von Arbeitgebern in die Höhe, sondern belastet auch stark die Versicherten.
Die Abgabenquote für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse stieg im Januar auf 42,3 Prozent. Größter Treiber sind die von 16,3 Prozent auf durchschnittlich 17,5 Prozent gestiegenen Krankenkassenbeiträge. Ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse ist eine Option.
Wie setzen sich die Krankenkassenbeiträge zusammen?
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag, der von den Versicherungen selbst erhoben wird. Beide Teile werden je zur Hälfte vom Versicherten und den Arbeitgebern gezahlt.
Der allgemeine Beitragssatz liegt bei derzeit 14,6 Prozent, der gesetzlich festgelegte Zusazbeitrag bei 2,5 Prozent. Dies ist allerdings lediglich eine Rechengröße und wird durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegt.
Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz dürfte 2025 darüber legen, die Techniker Krankenkasse spricht von 2,9 Prozent im Schnitt aller Versicherer. Bei einigen Anbietern steigen sie deutlich über den Durchschnittswert auf bis zu 4,4 Prozent.
Höhere Kosten für Versicherte und Arbeitgeber
Der gestiegene Zusatzbeitrag führt zu höheren Belastungen der rund 75 Millionen gesetzlich Versicherten und und Arbeitgebern.
Einem Bericht der „Augsburger Allgemeinen“ zufolge steigt die Sozialabgabenquote in diesem Jahr auf einen Rekordwert von 42,3 Prozent. Die Lohnnebenkosten sind demnach so hoch wie noch nie.
Laut dem Verbraucherportal Finanztip unterscheiden sich die Beiträge je nach Kasse jedoch deutlich. Zumindest für Versicherte lassen sich daher durch einen Kassenwechsel häufig hunderte Euro einsparen.
Was Versicherte tun können
Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Das gilt auch, wenn Versicherte die sogenannte Mindestbindungsfrist noch nicht erreicht haben, sie also weniger als zwölf Monate Mitglied bei ihrer Krankenkasse sind.
Das Sonderkündigungsrecht gilt bis zum Endes des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Beispiel: Wurde die Krankenkasse zum 1. Januar 2025 teurer, können Versicherte bis zum 31. Januar vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Krankenkasse muss ihrerseits bis 31. Dezember 2024 über die Anpassung informiert haben.
Versicherte selbst müssen für die Sonderkündigung nur eine neue Krankenkasse wählen und sich dort anmelden. Die Kündigungs- und Wechselmodalitäten übernimmt dann die neue Versicherung.
Eine Sonderkündigung bedeutet indes nicht, dass Versicherte ihre bisherige Krankenkasse sofort verlassen können. Die zweimonatige Kündigungsfrist greift auch hier, weshalb die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse nicht mit der Mitgliedschaft dort gleichzusetzen ist.
Muss der höhere Zusatzbeitrag bis zum Wechsel gezahlt werden?
Ja. Versicherte die ihre Krankenkasse wegen eines erhöhten Zusatzbeitrages wechseln wollen, müssen diesen trotzdem entrichten, bis die Kündigung wirksam wird.
Wer also im Januar kündigt, muss bis Ende März die höheren Beiträge zahlen und kann ab April Mitglied bei der neuen, günstigeren Kasse werden.
Ist auch ein späterer Wechsel möglich?
Ja. Unabhängig vom Sonderkündigungsrecht können Mitglieder ihre Kasse immer wechseln, sofern sie dort länger als zwölf Monate versichert sind.
Versicherte können grundsätzlich zu jeder gesetzlichen Krankenkasse wechseln, die für Versicherte im jeweiligen Bundesland geöffnet ist.
Was sollten Versicherte beim Kassenwechsel bedenken?
Zwar sind viele der Leistungen bei allen Kassen gleich. Unterschiede kann es aber beim Service und bei den Zusatzleistungen geben.
Verbraucherschützer und auch das Bundesversicherungsamt warnen vor überstürzten Wechseln. Versicherte sollten bei einer Kasse nicht nur auf den Beitrag, sondern auch auf andere Faktoren wie Beratung vor Ort oder zusätzliche Leistungen wie Reiseimpfungen, professionelle Zahnreinigung oder Osteopathie achten.
Müssen alle den Zusatzbeitrag zahlen?
Nein. Mitversicherte Familienangehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zahlen keinen Zusatzbeitrag.
In anderen Fällen, zum Beispiel bei Empfängern von Arbeitslosen- oder Bürgergeld, übernimmt der jeweilige Träger den Zusatzbeitrag.
Was treibt noch die Lohnnebenkosten?
Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung stiegen in diesem Jahr an und trieben die Lohnnebenkosten. Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung blieben indes stabil. (afp/red)
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