Bayern beschließt Bußgeldkatalog – Verstoß gegen Virus-Auflagen wird teuer
Bei einem Verstoß gegen die wegen der Corona-Pandemie geltenden Ausgangsbeschränkungen droht in Bayern im Regelfall eine Geldbuße von 150 Euro. Wer unerlaubt ein Krankenhaus oder Pflegeheim betritt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen.
Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro. Das geht aus einem Bußgeldkatalog hervor, den das bayerische Gesundheitsministerium am Freitag erlassen hat.
Dieser soll allen Kreisverwaltungsbehörden in Bayern als Richtschnur zur Verfügung stehen, die für die Bußgeldbescheide zuständig sind. Am Dienstag hatte bereits Nordrhein-Westfalen Bußgeld-Regeln für Verstöße gegen Maßnahmen in der Corona-Krise erlassen.
Als Straftat soll laut Gesundheits- und Innenministerium in Bayern gewertet werden, wenn Menschen in Gruppen gegen die weitreichenden Ausgangsbeschränkungen verstoßen – weil dann gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das Versammlungsverbot vorliege.
Mindestabstand 1,50 m sonst wird es teuer
„Wir alle müssen gemeinsam alles unternehmen, um das gefährliche Coronavirus bestmöglich einzudämmen“, sagte die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU). Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) betonte: „Verstöße werden wir konsequent sanktionieren. Dort, wo notwendig, wird die bayerische Polizei die Kontrollen noch weiter verstärken.“
150 Euro muss nach dem Bußgeldkatalog nicht nur derjenige bezahlen, der ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt, sondern auch, wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht einhält.
Grundsätzlich gilt: Bei den Summen handelt es sich um einen Regelsatz, der in konkreten Fällen auch niedriger oder höher ausfallen kann. Bei wiederholten Verstößen sollen die Regelsätze verdoppelt, bei fahrlässigem Handeln halbiert werden.
Zur Eindämmung des COVID gelten in ganz Bayern seit vergangenem Samstag umfangreiche Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der Wohnung ist – zunächst befristet bis einschließlich 3. April – nur noch aus triftigen Gründen erlaubt.
Dazu zählen etwa der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arztbesuche, aber auch „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ – das aber nur alleine oder mit den Menschen, mit denen man in einer Wohnung zusammenlebt. (dpa)
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