BAMF weist Flüchtlinge aus – Bundesverwaltungsgericht entscheidet dagegen
Wie „Welt“ berichtet, musste sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig letzte Woche mit Asylfällen beschäftigen, bei denen mehrere staatenlose Palästinenser aus Syrien, die im Jahr 2012 über die Türkei nach Bulgarien gereist waren, dort erfolgreich Asyl beantragt und subsidiären Schutz erhalten hatten, nach Deutschland weiter reisten, um abermals Asylanträge zu stellen. Das geschah bereits 2013.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge wegen der Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat ab und ordnete ihre Abschiebung nach Bulgarien an, denn laut dem sogenannten Asylkompromiss von 1993 sind sie vom Asylrecht ausgeschlossen, da sie bereits in einem anderen Land Schutz vor politischer Verfolgung hätten finden können.
Die staatenlosen Interkontinentalflüchtlinge wollten aber nicht mehr nach Bulgarien zurück und legten Klagen ein, die über das Verwaltungsgericht Trier und das Oberverwaltungsgericht Koblenz dann zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig weitergereicht wurden, berichtet Welt weiter.
Gelten EU-Staaten als sichere Drittstaaten?
Hier wurde nun überraschenderweise entschieden, dass andere EU-Länder nicht als sichere Drittstaaten gelten (Az.: 1 C 17.16 u.a.). Das wiederum entspricht nicht dem Paragraph 26a des Asylgesetzes, aus dem deutlich hervorgeht, dass Mitgliedsstaaten der EU sehr wohl als sichere Staaten eingestuft werden. Genauer heißt es hier, … dass sichere Drittstaaten „außer den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ die in einer Anlage aufgelisteten Länder sind (aktuell sind das die sechs Westbalkanstaaten sowie Senegal und Ghana).
Laut Welt begründet der vorsitzende Richter Uwe-Dietmar Berlit die Entscheidung wie folgt: „Die Asylverfahrensrichtlinie unterscheidet klar zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.“ Dabei gilt: EU-Recht bricht bundesdeutsches Recht.
Somit hält das Bundesverwaltungsgericht eine Regelung des Asylgesetzes als nicht vereinbar mit EU-Recht. Nach dem 2016 neu gefassten § 29 des Asylgesetzes ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderes EU-Land dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat und es bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen.
Jetzt soll der Europäische Gerichtshof Klarheit schaffen. Dabei will das Bundesverwaltungsgericht unter anderem von der europäischen Instanz wissen, ob diese Regelung auch für Anträge gilt, die vor dem 20. Juli 2015 gestellt worden.
Derzeit liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch rund 4000 ähnliche Fälle vor. Erst wenn die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt, werden die Verfahren am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, schreibt Welt. (mcd)
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