Ausnahme: Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 auf Ende Oktober verschoben
Die Steuererklärung für das Jahr 2020 kann drei Monate später abgegeben werden. Dieser Verlängerung hat jetzt auch der Bundesrat zugestimmt.
Bei Kurzarbeitern zeigt sich ein riskanter Trend: „Wir erfahren von immer mehr Betroffenen, dass sie lieber abwarten wollen, bis das Finanzamt sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert“, sagt Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck: „Das kann teuer werden.“
Frist bis Ende Oktober 2021
Die Fristverlängerung findet sich etwas „versteckt“ in dem „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG). Hintergrund der Regelung sind die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Statt Ende Juli 2021 muss die Steuererklärung nun erst bis Ende Oktober 2021 eingereicht werden. Da der 31. Oktober auf einen Sonntag fällt, endet die Abgabefrist folglich am 1. November 2021 oder auf den 2. November – in den Bundesländern, in denen der 1. November (Allerheiligen) ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die um drei Monate verlängerte Abgabefrist gilt entsprechend auch für „beratene Steuerpflichtige“, also für Steuerzahler, die von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung anfertigen lassen. Normalerweise wäre für sie Abgabeschluss für die Steuererklärung 2021 Ende Februar 2022. Nunmehr gewinnt man Zeit bis Ende Mai 2022.
Die Fristverlängerung wirkt sich außerdem auch auf weitere Fristen aus, die mit der Steuererklärung im Zusammenhang stehen. Demzufolge verlängern sich unter anderem auch die Fristen für die Festsetzung von Zinsen und Verspätungszuschlägen.
„Diese Ausnahme-Regelungen sind sicher auch eine Erleichterung für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler“, sagt Bernd Werner: „Die verlängerte Frist sollte jedoch niemand als Aufruf zur Tatenlosigkeit verstehen.“
Steuererklärung ab 410 Euro „Lohnersatzleistungen“
Steuerzahler, die 2020 von Kurzarbeit betroffen waren, sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Vorausgesetzt, sie haben in dem Jahr mehr als 410 Euro aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. „Bei immer mehr Betroffenen stellen wir jedoch fest, dass sie lieber abwarten wollen, bis das Finanzamt sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordert“, sagt Bernd Werner.
Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung sind nicht nur Kurzarbeiter. Vielmehr gelten alle Steuerzahler als pflichtveranlagt, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro sogenannte „Lohnersatzleistungen“ erhielten. Dazu zählen neben Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld zum Beispiel auch Kranken-, Mutterschafts- oder auch Elterngeld. Pflichtveranlagte, die mit der Steuererklärung 2020 abwarten, bis das Finanzamt schreibt, riskieren Verspätungszuschläge.
Pro Verspätungsmonat kostet das mindestens 25 Euro. Der Verspätungszuschlag wird fällig, wenn die Steuererklärung auch 17 Monate (normalerweise 14 Monate) nach Ablauf des Steuerjahres nicht beim Finanzamt vorliegt. Berechnet wird dieser dann rückwirkend. Übrigens nicht nur für Pflichtveranlagte, sondern für alle Steuerzahler, die zu spät kommen. Hinzu kommen auch noch Zinsen.
„Abgesehen von diesen zusätzlichen Kosten gibt es auch keinen Grund für die Untätigkeit“, sagt Bernd Werner: „Denn wer 2020 Kurzarbeitergeld oder andere Lohnersatzleistungen erhielt, muss nicht automatisch Steuern nachzahlen.“ (pm/ks)
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