Auf die Meinungsfreiheit kann sich Erdogan nicht berufen

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich klargestellt, dass ausländischen Politikern die Einreise nach Deutschland grundsätzlich verwehrt werden kann. Denn weder das Grundgesetz noch das Völkerrecht verschafft ihnen einen Anspruch darauf.
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Der türkische Präsident Tayyip ErdoganFoto: Defne Karadeniz/Getty Images
Epoch Times16. März 2017

Zwar setzt die Bundesregierung im Konflikt um Wahlkampfauftritte türkischer Politiker in Deutschland auf Deeskalation und verbale Abrüstung. Doch Vertreter des Bundes ebenso wie der Länder lassen Ankara spüren, dass die ungeliebten Auftritte durchaus unterbunden werden können. Möglich sind sowohl Einreise- als auch Auftrittsverbote.

Wann besteht die Möglichkeit eines Einreiseverbots?

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich klargestellt, dass ausländischen Politikern die Einreise nach Deutschland grundsätzlich verwehrt werden kann. Denn weder das Grundgesetz noch das Völkerrecht verschafft ihnen einen Anspruch darauf. Für die Einreise und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland ist deshalb die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, wie die Karlsruher Richter klarstellten.

Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen „unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland“ auftreten, können sie sich Karlsruhe zufolge also nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Es geht hier vielmehr um eine außenpolitische Entscheidung. Damit liegt der Ball bei der Bundesregierung. Sie will zwar keine Einreiseverbote verhängen, allerdings hat Kanzleramtsminister Peter Altmaier (CDU) klargestellt, dass sie dies tun könnte.

Unter welchen Umständen können Wahlkampfauftritte unterbunden werden?

Das Aufenthaltsgesetz legt fest, dass einem Ausländer die politische Betätigung in der Bundesrepublik unter anderem dann untersagt werden kann, wenn diese „das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet“ gefährdet.

Auf diese Bestimmung in Paragraf 47 des Gesetzes hat sich die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) bei ihrer Verbotsankündigung für türkische Wahlkampfauftritte berufen. Allerdings dürfte es im Zweifelsfall strittig sein, inwieweit die Auftritte der Türken wirklich das friedliche Zusammenleben in Deutschland stören.

Grundsätzlich schafft natürlich auch das Versammlungsrecht die Möglichkeit, Veranstaltungen zu unterbinden, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Allerdings gilt dies vor allem für Veranstaltungen unter freiem Himmel. Findet eine Versammlung in geschlossenen Räumen statt, bestehen in der Regel höhere Hürden für ein Verbot: Es kommt etwa dann infrage, wenn Teilnehmer Waffen bei sich haben oder der Veranstalter einen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstrebt.

Das Versammlungsrecht ist seit der Föderalismusreform von 2006 Sache der Länder. Allerdings haben nur einige von ihnen Bestimmungen erlassen, die von dem zuvor geschaffenen Bundesgesetz abweichen.

Darüber hinaus können die Behörden eine Veranstaltung wegen Sicherheitsmängeln absagen – etwa wenn die Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten werden. Dann hat der Veranstalter aber die Möglichkeit, auf einen anderen Ort auszuweichen. (afp)



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