Asylbetrug: Der Trick mit der angeblichen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation
Die Methode, sich über eine Selbstbezichtigung als „Geflüchteter“ Vorteile beim Antrag auf Asyl in Deutschland zu verschaffen, ist nicht neu. Doch jetzt werden Zahlen dazu bekannt. So gingen allein bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle, die für die Prüfung von terroristischen Aktivitäten in Niedersachsen zuständig ist, seit Anfang 2018 insgesamt 560 Fälle von Selbstbezichtigung ein.
Allein im Jahr 2019 traten dort 110 Fälle auf. Bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main waren es seit 2018 über 170 Fälle, bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf knapp 80, berichtet der „Focus“.
Dabei bezichtigen sich die „Geflüchteten“ der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder der Beteiligung an Kriegsverbrechen oder anderweitigen schwerwiegenden Taten, um so einer Abschiebung in ihr Herkunftsland zu entgehen.
Sie erzählen dabei den Behördenmitarbeitern, dass ihnen aufgrund ihrer tatsächlichen oder angeblichen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in der Heimat Folter und Misshandlung drohen.
Gesamtlagebild zu den Selbstbezichtigungen ist unklar
Interessant wäre ein Gesamtbild zu den Fällen in ganz Deutschland. Doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhebt zu den Fällen, wo ein Asylantragsteller bei ihnen Angaben zu einer tatsächlichen oder angeblichen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder mutmaßlich begangenen Verbrechen macht, keine Statistik, sondern übergibt den Fall an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden.
Laut dem „Focus“ würden viele Staatsanwaltschaften über diese Fälle auch keine Statistik führen. Zweidrittel der Verfahren würden nach der Prüfung durch die Staatsanwaltschaften der Länder dann bei der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe landen, berichtet der „Focus“ weiter.
Denn sie ist für die meisten Straftatbestände, die mit möglichen Mitgliedschaften in terroristischen Vereinigungen im Ausland zusammenhängen, und Verstöße gegen das Völkerrecht zuständig. Von dort wird allerdings ein Fall, wenn er von „minderer Bedeutung“ ist, zur Bearbeitung an die regionalen Staatsanwaltschaften wieder zurückgegeben.
Eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder Verbrechen im Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft nachzuweisen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass dies nicht der Fall ist, stellt sich als äußerst schwierig dar. Das wissen natürlich diejenigen, die diesen Trick in Deutschland nutzen.
Islamischer Staat, Taliban, Boko Haram, Jabhat al-Nusra, Al-Shabab, PKK
Wie stark unser Justizsystem durch die Verfahren und die Prüfung von Angaben belastet wird, lässt sich wohl hier schon ermessen. Dabei stammen die meisten Asylbewerber, die sich selbst bezichtigen, hauptsächlich aus Afghanistan, Syrien, dem Irak, Pakistan, Somalia, Sudan, der Türkei, Nigeria, Liberia und geben an Mitglied oder Unterstützer von Terrororganisationen, wie dem Islamischen Staat (IS), den Taliban, Boko Haram, Jabhat al-Nusra, Al-Shabab oder der PKK gewesen zu sein, schreibt „Focus“.
Sollten die Ermittlungen ergeben, dass sich ein „Geflüchteter“ tatsächlich nach deutschem Recht strafbar gemacht hat, wird er angeklagt und kommt vor ein deutsches Gericht. So erging es beispielsweise Nasser A., der sich 2014 in Syrien der Terrorgruppe Jabhat al-Nusra angeschlossen hatte und dort an einer militärischen Ausbildung teilnahm.
Dieser gab seine Mitgliedschaft bei der Chemnitzer Polizei an. Da ihm allerdings keine konkreten strafbewährten Taten nachgewiesen werden konnten, kam er mit einer Bewährungsstrafe davon und lebt nach Aussage seines Verteidigers bis heute in Sachsen.
Mitgliedschaft in Terrororganisation bedeutet nicht unbedingt Abschiebung
Dies macht deutlich, dass selbst eine nachgewiesene Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nicht zu einer Abschiebung führen muss. Und genau darauf baut so mancher Migrant, der weiß, dass er ansonsten keine Chance hat, einen Schutzstatus in Deutschland zu erhalten. (er)
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