Arbeitnehmer darf Zeiterfassung per Fingerabdruck verweigern
Die Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht zur Nutzung dieser Methode verpflichtet ist.
Denn auch wenn der Scanner nur Fingerlinienverzweigungen – sogenannte Minuzien – verarbeite, handle es sich um biometrische Daten, erklärte das Gericht am Dienstag. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) „nur ausnahmsweise möglich“. (Az. 10 Sa 2130/19)
Im konkreten Fall hatte der klagende Arbeitnehmer, der in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig ist, die Nutzung des mit einem Fingerabdruck-Scanner bedienten Zeiterfassungssystems abgelehnt. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Kläger wandte.
Das Landesarbeitsgericht entschied in dem bereits Anfang Juni ergangenen Urteil zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser müsse das Zeiterfassungssystem nicht nutzen. Auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung könne nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne der DSGVO-Bestimmungen erforderlich sei.
Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig, erklärte das Gericht. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu. (afp)
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