Anwalt Ralf Ludwig kritisiert Entwurf des Infektionsschutzgesetzes: „Ich halte das für einen veritablen Skandal“
Union und SPD haben sich auf eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt, mit der die Corona-Einschränkungen künftig vor den Gerichten besser bestehen sollen. Der Rechtsanwalt Ralf Ludwig erklärt:
Dieser § 28a soll all die Grundrechtseingriffe, die wir seit März ertragen müssen und erleiden müssen, manifestieren.“
Und weiter: „In diesem Paragraf 28a will der Gesetzgeber nunmehr festlegen, dass Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskentragen, die Schließung von Betrieben, Schulen, Kindergärten, Versammlungsräumen, Veranstaltungsräumen, Freizeiteinrichtungen, Frisören, Nagelstudios und was auch immer (…) gesetzlich festgelegt werden“, so Ludwig, der unter anderem durch die Querdenken-Demonstrationen bekannt ist.
In vergangener Zeit wurden die Maßnahmen und Verordnungen von den Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. So wurden drei Betroffene, denen ein Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung vorgeworfen wurde, vom Amtsgericht Dortmund freigesprochen. Das Gericht urteilte, dass die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nach Paragraf 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Paragraf 32 Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei und damit gegen Bundesrecht verstoße.
„Zum anderen ist die Norm für sich genommen keine geeignete gesetzliche Grundlage, weil eine solche Regelung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten war und die Norm damit wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig ist“, urteilte das Amtsgericht Dortmund vom 2. November 2020 zum Aktenzeichen 733 OWi – 127 Js 75/20-64-20.
Mit dem neuen Paragrafen 28a soll nun eine entsprechende Rechtsgrundlage vom Bundestag geschaffen werden.
„Wesentliche Eingriffe in unsere Grundfreiheiten müssen vom parlamentarischen Gesetzgeber, das heißt vom Bundestag, beschlossen werden. Diese Maßnahmen, die wir kennen, sind nicht vom Bundestag beschlossen, sondern von Ministerien in Ländern“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Ludwig.
Gesetz im Eilverfahren ohne Konkretisierung
Jetzt versuche der Gesetzgeber ein Gesetz vorzugeben – „und das auch in einem offensichtlichen Eilverfahren, denn das, was dort drin steht, ist mit der heißen Nadel gestrickt und nichts konkretisiert und nichts wesentlich begründet“. Beispielsweise sei die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgeführt, ohne zu beschreiben, wie diese beschaffen sein soll.
Kritisiert wird auch, dass die Regelung des Paragrafen 28a keine allgemeine Infektionslage betrifft, sondern sich ausschließlich auf SARS-CoV-2 bezieht. „Zum einen wird SARS-CoV-2, ohne dass es sauber nach den Koch’schen Postulaten isoliert ist, als anerkannte Krankheit dort reingeschrieben und die Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf diese Infektionslage, sodass der Bundestag mehr oder weniger die Länder ermächtigt, alle Grundfreiheiten, die wir grundsätzlich haben, einzuschränken.“
Als Bedingungen werden in Absatz 2 der Vorschrift sodann diese „ominösen 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner“ beziehungsweise 50 oder über 50 Infektionen auf 100.000 Einwohner festgeschrieben.
Mit anderen Worten: Bei 35 Infektionen auf 100.000 Einwohner dürfen „entsprechend harte Maßnahmen getroffen werden“. Was unter 35 Infektionen gilt, sei jedoch nicht geregelt. Im Prinzip bedeutet dies, dass unter dem Grenzwert von 35 Maßnahmen in die Wege geleitet werden dürften, während ab 35 harte und ab 50 „schwerwiegende“ Maßnahmen greifen.
Jetzt versuche der Gesetzgeber, „mit heißer Nadel“ die Versäumnisse, die er seit März gemacht hat, geradezubügeln. Mehr oder weniger werde das, was in den Verordnungen steht, jetzt in den Gesetzestext gepackt – „ohne es anzupassen, ohne es vernünftig zu formulieren, ohne auch auf die Risiken hinzuweisen oder Ausnahmetatbestände zu ermöglichen“.
Für den Juristen zeichne sich das Bild, dass „wirklich nur die Einschränkungen unserer Grundfreiheiten absolut manifestiert werden sollen“.
Ich halte das für einen veritablen Skandal.“
Keine Infektionen durch PCR-Tests nachgewiesen
Ludwig betont, dass es nach wie vor keine Infektionen in Deutschland festgestellt würden. Es würden lediglich PCR-Tests gemacht und diese seien nicht in der Lage, Infektionen festzustellen. Insoweit seien die Gerichte aufgefordert, die Lage konkret zu betrachten. Wenn keine Infektionen vorlägen, sind auch keine Grundrechtseinschränkungen zulässig, selbst wenn es ein Gesetz gebe, erklärt der Anwalt. Das sei verfassungswidrig.
Die Anwälte für Aufklärungen und die Klagepaten täten alles dafür, dass diese verfassungswidrige Lage so schnell wie möglich beendet werde und „wir unsere Freiheitsrechte zurückbekommen“.
FDP bezeichnet Infektionsschutzgesetz als „handwerklich schlampig“
Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion der Freien Demokraten und Mitglied des Deutschen Bundestags, Marco Buschmann, kommentierte den neuen Gesetzentwurf auf Twitter:
Der geplante neue Paragraf 28a im #Infektionsschutzgesetz ist handwerklich schlampig gemacht und hat nur einen Feigenblattcharakter. Was uns vorgelegt worden ist, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine solche Grundlage nicht genügen.https://t.co/fL5gMMjprz
— Marco Buschmann (@MarcoBuschmann) November 4, 2020
Gesundheitsamtsleiter kritisiert Inzidenzgrenzen
Die Inzidenzgrenzen kritisierte auch der versetzte bayerische Gesundheitsamtsleiter Dr. Friedrich Pürner in einem Interview mit der Epoch Times. Er sagte:
Schon vor vielen, vielen Wochen habe ich auf meinem Twitter-Account geschrieben, dass diese Inzidenzgrenzen uns strangulieren werden.“
Ein PCR-Test sage nur, ob man ein kleines Genom von dem Virus, von SARS-CoV-2, gefunden habe. Der Test sage nichts darüber aus, ob man tatsächlich krank sei; und er sagt schon gar nichts darüber aus, ob man überhaupt infektiös sei, erklärte Pürner. Mit anderen Worten: „Ein positiver PCR-Test bedeutet noch lange nicht, dass man infektiös ist, und es bedeutet auch noch lange nicht, dass man krank ist. Und ich hätte gern, dass man darauf schaut, wer wirklich krank ist. Denn nur diese Personen sagen aus, wie schlimm die Lage wirklich ist.“
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