Anträge und Gesetzesentwürfe zum neuen Infektionsschutzgesetz

Der Bundestag hat die erste Lesung der Änderungen zum Infektionsschutzgesetz beendet. Nun folgen weitere Anträge und Gesetzesentwürfe zum neuen Infektionsschutzgesetz.
Epoch Times16. April 2021

Die nächste Sitzung zum neuen Infektionsschutzgesetz findet heute 14:30 Uhr statt. Eine Liste mit den Sachverständigen finden Sie HIER.

Am Freitag, 16. April 2021, erfolgt im Bundestag die erste Lesung des Infektionsschutzgesetzes. Für die Aussprache zu dem „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (19/28444) der Koalition von CDU/CSU und SPD ist eine Stunde vorgesehen, Beginn ist 9 Uhr.

Mehr Handlungsmöglichkeiten für den Bund

Dem Bund sollen mit dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz mehr Handlungsmöglichkeiten gegeben werden, um „eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten“.

Diese Regeln sollen gelten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet (einer von 1000 Menschen). Die Regelungen sollen außer Kraft treten, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.

  • Private Zusammenkünfte werden auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen dabei sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und fünf Uhr des Folgetages. Erlaubt werden Ausnahmen, wenn diese zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren dienen.
  • Schließung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen.
  • Schließung von Gaststätten aller Art, ein Abholservice bleibt möglich.
  • Schließen sollen auch die meisten Geschäfte. Von der Regelung ausgenommen werden sollen der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte.
  • Pflicht zum Tragen von FFP2-Gesichtsmasken oder medizinische Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung: Einerseits bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, andererseits bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei Taxifahrten und bei der Schülerbeförderung.
  • Beim Besuch von Friseuren ist für Kunden ein negatives Testergebnis vorzulegen (nicht älter als 24 Stunden).
  • Verbot von Hotelübernachtungen zu touristischen Zwecken.
  • Das grundsätzliche Verbot des Präsenzunterrichts in Kindertageseinrichtungen, Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 200. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sollen möglich sein.
  • Schüler und Lehrer sollen zweimal pro Woche getestet werden.
  • Untersagung der Ausübung von Sport, ausgenommen ist Individualsport (zum Beispiel Joggen) und Profisport (beispielsweise die Fußball-Bundesliga) ohne Zuschauer.

Die künftige Einbeziehung des Bundestages ist im Teil 6 geregelt. Vorgesehen ist, dass bei kommenden Verordnungen der Regierung in diesem Zusammenhang automatisch eine Zustimmung des Bundestages vorliegt, sofern er nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Regierung die Zustimmung verweigert hat. Der Absatz im Zitat:

„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Absatz1 Satz1 und 2 und § 28a Absatz 1 zur Bekämpfung von Krankheiten, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht werden, zu erlassen.“

Solche Rechtsverordnungen können insbesondere weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen sowie besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tagen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.“

Anschließend soll der Entwurf im federführenden Gesundheitsausschuss weiter beraten werden. Das Paket muss vom Bundestag beschlossen werden. Der weitere Zeitplan ist noch nicht ganz klar, entweder gibt der Ausschuss seine Empfehlung am 20. April (Dienstag) ab, dann könnte die zweite und dritte Lesung am darauffolgenden Tag, dem 21. April, stattfinden. Wenn der Ausschuss seine Empfehlung am 21. April abgibt dann würden die Lesungen vermutlich am Freitag, dem 23. April stattfinden.

Antrag: Mehr Schnelltests und Selbsttests

Gleichzeitig wird in der Debatte auch ein Antrag der Fraktion Die Linke beraten. Die Linke will „Mehr Sicherheit und Lebensqualität mit Schnelltests und Selbsttests für alle“ (19/27960).

Die Linksfraktion fordert mehr Schnelltests und Selbsttests. Selbsttests ermöglichten es den Menschen, sich aktiv an der Bekämpfung der Corona-Pandemie zu beteiligen und andere zu schützen. Die Abgeordneten fordern, flächendeckend die Möglichkeit zu schaffen, mehrmals pro Woche für alle kostenlose Selbsttests zu erhalten. Für Kitas und Schulen sollten verpflichtend mindestens zweimal in der Woche Schnelltests für Kinder und Personal angeboten werden.

Auch diese Vorlage soll anschließend an den Gesundheitsausschuss überwiesen werden. (ks)



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