AfD scheitert in Karlsruhe mit Eilantrag zu Brandner-Absetzung

Ein Eilantrag der AfD auf Wiedereinsetzung von Stephan Brandner als Vorsitzenden des Rechtsausschusses lehnte das Bundesverfassungsgericht mit dem Hinweis ab, dass die Absetzung Brandners nicht das Recht der AfD einschränke einen anderen Abgeordneten ihrer Partei für das Amt zu nominieren.
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Verfassungsgericht urteilte heute über Stephan Brandners Abwahl.Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa/dpa
Epoch Times29. Mai 2020

Die AfD ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen die Absetzung ihres Abgeordneten Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag gescheitert. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss wiesen die Karlsruher Richter den Antrag ab, weil keine Umstände vorlägen, weshalb der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten sei. Die AfD sei frei darin, einen anderen Abgeordneten für den Vorsitz des Rechtsausschusses zur Wahl zu stellen.

Brandner war in einem in der Geschichte des Bundestags bisher einmaligen Vorgang im November abgelöst worden, nachdem mehrere Äußerungen von ihm für Empörung gesorgt hatten und als antisemitisch bezeichnet wurden. So nannte er das Bundesverdienstkreuz für den Sänger Udo Lindenberg einen „Judaslohn“.

Erstes Ziel: Wiedereinsetzung

Gegen die mit den Stimmen aller Ausschussmitglieder außer der AfD vollzogenen Absetzung zog die AfD-Bundestagsfraktion vor das Bundesverfassungsgericht. Die jetzige Entscheidung betrifft nur das Ziel der AfD, Brandner umgehend wieder einzusetzen.

Hier verneinte Karlsruhe die Dringlichkeit. Es gehe in dem Verfahren nicht um die Rechte Brandners, sondern um die der AfD-Fraktion. Diese aber habe die Möglichkeit, ihre derzeitige Beeinträchtigung durch einen anderen Kandidaten selbst zu verringern. An der Zusage der übrigen Fraktionen, einen anderen AfD-Kandidaten zu billigen, gebe es keinen Grund zu zweifeln.

Organstreitverfahren noch offen

Neben dem Eilantrag läuft aber auch noch ein Organstreitverfahren, das in der Hauptsache entschieden werden muss. Laut dem nun veröffentlichten Beschluss gibt es für dieses Verfahren durchaus offene Fragen.

So erscheine es nicht ausgeschlossen, dass durch die Abberufung Brandners das von der Verfassung geschützte Teilhaberecht der AfD-Bundestagsfraktion beeinträchtigt sein könnte. Nicht eindeutig sei auch die Rechtslage hinsichtlich des von der AfD als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition. (afp/al)



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