AfD-Sachsen legt Verfassungsbeschwerde gegen die „Willkür-Entscheidung“ der Landeswahlleitung ein

Titelbild
Sachsens AfD-Landeschef Jörg Urban vor Dresdner Kulisse.Foto: ATUmedia
Epoch Times11. Juli 2019

Vor der Landtagswahl im Herbst hat der Landeswahlausschuss im sächsischen Kamenz einen Großteil der AfD-Landesliste in Sachsen gekürzt. Die AfD könnte damit nur 18 Listenkandidaten ins Rennen schicken. Die Plätze 19 bis 61 sind gestrichen worden.

Als Grund für die Entscheidung des Landeswahlausschusses wurde angegeben, dass die Partei zunächst zwei Listen eingereicht hätte: Einen Teil für die Kandidaten bis zum Listenplatz 18 und einen für die Listenplätze 19 bis 61. Später habe die AfD eine einheitliche Liste nachgereicht.

Die AfD-Sachsen will nun eine Verfassungsbeschwerde gegen die „Willkür-Entscheidung“ der Landeswahlleitung einlegen. Der sächsische AfD-Landesvorsitzende Jörg Urban erklärt, dass der Landesvorstand seiner Partei die Ablehnung der Landesliste ausgiebig juristisch geprüft habe und zu dem Schluss kam, dass es seitens der sächsischen AfD keine Fehler gibt, die es rechtfertigen, deren Landesliste derart drastisch zusammenzustreichen.

„Erschwerend kommt hinzu, dass die Wahlleiterin öffentlich offenbar die Unwahrheit sagt“, so Urban. „Es stimmt einfach nicht, dass die AfD nicht auf Hinweise der Landeswahlleitung reagiert hat. Es stimmt auch nicht, dass es zu einem so genannten Blockwahlverfahren kam. Dieses Wahlverfahren gibt es in unserer Wahlordnung nicht,“ so der Politiker weiter. Stattdessen sei ein Gruppenwahlverfahren durchgeführt worden, das allen Bewerbern gleiche Chance für eine Kandidatur einräumte. Zudem sei der Parteitag eine Versammlung, die lediglich unterbrochen und dann fortgesetzt worden war.

Willkürakt

Urban merkt weiter an, dass der Landesvorstand der AfD und die Kreisvorsitzenden  über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt wurden und der Verfassungsbeschwerde zustimmten. „Die sächsische AfD ist sich einig, dass die Streichung ein Willkürakt ist, um den stärksten Mitbewerber zur Landtagswahl 2019 entscheidend zu schwächen,“ resümiert er.

Der stellvertretende Landesvorsitzende und Jurist, Dr. Joachim Keiler ergänzt:

„Verfassungsbeschwerden in Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen sind in Deutschland ein ‚außerordentlicher Rechtsbehelf‘. Sie haben Aussicht auf Erfolg, wenn jemand nachweislich in seinen Grundrechten verletzt wurde. Dies ist hier der Fall. Aussichtsreichen möglichen Politikern würde das passive Wahlrecht entzogen. Zudem wird hier durch einen massiven Eingriff in die Listenaufstellung der AfD auch die Zusammensetzung der zu wählenden Landtagsabgeordneten beeinträchtigt und damit gegen urdemokratische Grundsätze verstoßen.“

Die sächsische AfD will zudem auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses von der Rechtslage und Praxis in anderen Bundesländern erheblich abweicht. (nmc)



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