Ärzteverband warnt vor „Überbietungswettbewerb an Einschränkungen und Eingriffsmöglichkeiten“

NRW hat ein weitreichendes Epidemiegesetz erlassen, dass dem Staat viele Eingriffsmöglichkeiten ermöglicht. Der Ärzteverband warnt jedoch davor, den Ärzten durch falsche Maßnahmen das Vertrauen abzusprechen.
Titelbild
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Facharzt für Allgemeinmedizin.Foto: Gregor Fischer/dpa/dpa
Epoch Times31. März 2020

Der Ärzteverband Hartmannbund hat vor unverhältnismäßigen Maßnahmen bei der Bekämpfung der Coronavirus-Ausbreitung gewarnt.

Wir dürfen bei allem Respekt vor erkennbarem Handlungsbedarf jetzt nicht jedes Maß verlieren“, erklärte Verbandschef Klaus Reinhardt, der auch Präsident der Bundesärztekammer ist, am Dienstag in Berlin.

Er warnte davor, „in einen Überbietungswettbewerb an Einschränkungen und Eingriffsmöglichkeiten“ einzusteigen.

Man sollte Ärzte „nicht vor den Kopf stoßen oder sie im Zweifelsfall zu ‚Rekruten‘ machen, sondern ihnen das verdiente Vertrauen aussprechen“, appellierte Reinhardt. „Bisher sehe ich jedenfalls keinen Grund, dieses Vertrauen in Zweifel zu ziehen, und insofern auch keinen Anlass zu überzogenem Aktionismus.“

Epidemiegesetz in NRW wirft Fragen auf

Als Beispiel nannte Reinhardt das in Nordrhein-Westfalen von der schwarz-gelben Landesregierung geplante weitreichende Epidemiegesetz. Die geplanten Eingriffe würden nicht nur verfassungsmäßige Fragen aufwerfen.

Sondern sie sind vor allem auch Ausdruck eines völlig unbegründeten Misstrauens gegenüber maßgeblichen Akteuren der Versorgung.“

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass das zuständige Ministerium die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern anordnen kann. Auch sollen die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material für die Patientenversorgung beschlagnahmen können.

Darüber hinaus sollen die Behörden laut Gesetzentwurf von Menschen, „die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst oder in einem anderen Gesundheitsberuf verfügen, die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen“ können. (afp)



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