3G-Regel darf in Arztpraxen nicht angewendet werden
Das Bundesgesundheitsministerium hat darauf hingewiesen, dass Arztpraxen die sogenannte 3G-Regel nicht zur Voraussetzung für medizinische Behandlungen machen dürfen. Vertragsärzte seien verpflichtet, Patientinnen und Patienten zu behandeln, sagte ein Ministeriumssprecher der Zeitung „Die Welt“ (Mittwochsausgabe). Die Behandlung dürften sie in der Corona-Pandemie „nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“.
Das rheinland-pfälzische Gesundheitsministerium hatte laut „Welt“ zuvor mitgeteilt, dass im ambulanten Sektor bereits Beschwerden über „Praxen im 3G- bzw. 2G-Betrieb“ eingereicht worden seien.
3G steht für „geimpft, genesen oder getestet“. Die Regel bedeutet, dass für den Zutritt zu einem Ort eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus, eine Genesung von Covid-19 oder ein negativer Test vorzuweisen ist. Bei der 2G-Regel werden nur Geimpfte und Genesene zugelassen.
Zu dem Zutritt zu Arztpraxen merkte die Kassenärztliche Bundesvereinigung an, dass es für deren sicheren Betrieb auch Alternativen zur 3G- oder 2G-Regel gebe: „Die Praxen dürfen organisatorisch regeln, dass ungeimpfte und ungetestete Patienten beispielsweise während speziell eingerichteter Sprechzeiten behandelt werden“, sagte ein Sprecher der „Welt“.
Der Wunsch nach dem Schutz anderer Patienten, des Praxispersonals sowie der Ärzte selbst sei zwar verständlich und nachvollziehbar: „Ärzte können aber eine Behandlung nicht von der Einhaltung der 3G-Regel abhängig machen“, betonte der Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. (afp/oz)
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