Änderungen Staatsangehörigkeitsgesetz: Deutscher Pass kann aberkannt werden

Deutsche mit Doppelpass, die sich künftig an Kampfhandlungen von Terroristen beteiligen, verlieren ab sofort die deutsche Staatsangehörigkeit. Mit den nun erfolgten Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz sind auch Mehr- und Vielehen bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.
Epoch Times10. August 2019

Am gestrigen 9. August trat eine neue Verlustregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. Damit verlieren Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Bundesregierung schreibt: „Nach Ansicht der Bundesregierung zeigt jemand, der sich ins Ausland begibt und sich dort an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung konkret beteiligt, dass er sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer terroristischen Vereinigung zugewandt hat.“

Daher wurde mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eine Regelung für zukünftige Fälle getroffen, die „für Ausreisewillige in IS-Gebiete wie auch für IS-Unterstützer abschreckend“ sein dürfte.

Mit der neuen Regelung wird zum einen eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Andererseits soll das „deutliche Signal“ gesendet werden, dass

Deutsche mit Doppelpass, die sich von Deutschland ab- und einer terroristischen Vereinigung zuwenden, künftig ihren Status als deutsche Staatsangehörige verlieren.“

Die Regelung wird nicht auf Minderjährige angewendet.

Viel- und Mehrehren künftig bei Einbürgerung ausgeschlossen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde weiterhin um eine Ausweitung der Anforderung zur „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ergänzt.

Demnach wird bei Fällen der Mehr- oder Vielehe der Antrag auf eine Einbürgerung scheitern. Sie wurde nun über die bisherige Regelung in § 9 StAG hinaus auch auf weitere Fälle (§§ 8, 10 StAG – sog. Anspruchseinbürgerung) ausgeweitet. Damit sind künftig vor allem die Mehr-/Vielehe bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.

Das Gesetz ist auf bereits im ausländischen Gewahrsam befindliche IS-Kämpfer nicht anwendbar, da sich in der Vergangenheit liegende Handlungen nicht einbeziehen lassen. Das stünde im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie die Bundesregierung schreibt. (ks)



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