Änderungen 2024: Freibeträge, Versicherungen, Steuererklärung
Das Leben wird teurer in Deutschland. So hat das Statistische Bundesamt die Inflationsrate für 2023 vorläufig auf 5,9 Prozent geschätzt und rechnet mit einem weiteren Anstieg in diesem Jahr. Wer jetzt auf seinen Wocheneinkauf schaut und diese Zahl als zu gering veranlagt einschätzt, könnte recht haben. Denn zur offiziellen Teuerungsrate muss gesagt werden, dass das Statistische Bundesamt 2022 eine Korrektur der Berechnung der Inflationsrate vorgenommen hat, indem es die Gewichtung des Warenkorbes, der den Inflations-Berechnungen zugrunde liegt, verändert hat. Rückwirkend für 2022 wurde die offizielle Inflationsrate seinerzeit um einen Prozentpunkt nach unten korrigiert.
Weniger Steuern, mehr Bürokratie? Oder umgekehrt?
Das Leben wird aber nicht nur merklich teuer, sondern auch komplexer, so scheint es, was Bürokratie, Regelungen und Behörden anbelangt. Ab diesem Jahr treten zahlreiche neue Steuerregelungen oder Änderungen in Kraft, die den einzelnen Steuerzahler anbelangen und nach offizieller Lesart entlasten sollen. Es sind aber solche dabei, die als „indirekte Steuererhöhungen“ gelten können und automatisch Kostenerhöhungen für den Einzelnen nach sich ziehen werden.
Verteuerungen im Alltag durch Verdoppelung der Lkw-Maut
Als eine „versteckte Steuererhöhung“ wird die seit dem 1. Dezember 2023 geltende Lkw-Maut-Erhöhung (nahezu Verdoppelung) durch Einführung einer zusätzlichen CO₂-Komponente vom Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) bezeichnet. Bürger und Wirtschaft würden mit jährlich 7,6 Milliarden Euro inmitten einer Wirtschaftskrise belastet. Ab 1. Juli 2024 wird die Maut zudem noch weiter ausgedehnt: Dann wird sie schon für kleinere Transporter über 3,5 Tonnen fällig, statt wie bisher ab 7,5 Tonnen. Verbraucher bezahlten am Ende durch die erhöhten Transportkosten automatisch mehr für den täglichen Einkauf. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei mit Mehrkosten von 350 bis 400 Euro im Jahr zu rechnen.
Alles fürs Klima: CO₂-Steuer wird angehoben
Außerdem wird die CO₂-Steuer den Sprit verteuern. 2024 hebt die Bundesregierung den CO₂-Preis für Sprit, Heizöl und Gas deutlich an. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf wird der CO₂-Preis dann von 30 auf künftig 40 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlenstoffdioxid klettern. Der ADAC geht davon aus, dass sich Benzin und Diesel an Tankstellen allein dadurch um rund drei Cent pro Liter verteuern.
Die von der Regierung erstmalig 2021 bundesweit eingeführte CO₂-Steuer startete mit 25 Euro pro Tonne CO₂. Das führte seinerzeit an den Tankstellen zu einem durchschnittlichen Preisanstieg von sieben Cent für E10 und acht Cent pro Liter bei Diesel.
Auch wenn diese Besteuerungen, wie die CO₂-Steuer, offiziell dazu beitragen sollen, dass bis ins Jahr 2030 der CO₂-Ausstoß in Deutschland um 55 Prozent reduziert wird, bewirken sie hauptsächlich höhere Alltagskosten für den Endverbraucher, sprich Steuerzahler. Für den gibt es 2024 einige Änderungen, unter anderem ist die Corona-Schonfrist vorbei.
Abgabefristen für Steuererklärung 2024
Ab dem Steuerjahr 2024 treten wieder die regulären Abgabefristen für Steuererklärungen in Kraft. Die Steuererklärung 2023 muss nun am 1. August 2024 abgegeben werden. Steuerzahler, die ihre Erklärung selbst machen, müssen ihre Steuererklärung bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.
Für die Steuererklärungen von 2020 bis 2023 galten Fristverlängerungen aufgrund der Corona-Pandemie. Das ist vorbei, das Ende der Pandemie ist bei der Steuererklärung angekommen.
Steuererklärung nach Lohnsteuerfreibetrag
Arbeitnehmer, die beim Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2024 einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen trotzdem für dieses Jahr grundsätzlich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das Finanzamt möchte überprüfen, ob die im Lohnsteuerermäßigungsantrag erfassten „voraussichtlichen“ Steuerausgaben tatsächlich angefallen sind.
Doch bei einem nur geringen Arbeitslohn im Jahr 2024 verzichtet das Finanzamt (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG) auf die Abgabe einer Erklärung. Das gilt, wenn der Arbeitslohn 2024 nicht mehr als 12.870 Euro/24.510 Euro (Ledige/zusammen veranlagte Ehegatten) beträgt.
Grundfreibetrag erhöht sich um knapp 6,4 Prozent
Im Steuerjahr 2024 erhöht sich der Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für ein zu versteuerndes Einkommen bis zu dieser Höhe fällt für Ledige keine Steuer an. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Grundfreibetrag (dann 23.208 Euro). Damit steigt der Grundfreibetrag um knapp 6,4 Prozent.
Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte angekündigt, dass das steuerfreie Existenzminimum noch einmal um 180 Euro steigen soll auf 11.784 Euro. Diese zusätzliche Steuerentlastung ist noch nicht in Kraft getreten und soll später rückwirkend eingeführt werden.
45-prozentiger Steuersatz für Spitzenverdiener
Der Spitzensteuersatz in Deutschland liegt bei 42 Prozent. Wer jedoch im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen als Lediger von 277.826 Euro oder als zusammen veranlagte Ehegatten in Höhe von 555.651 Euro überschreitet, muss noch einmal drei Prozentpunkte mehr zahlen und landet damit bei 45 Prozent.
Solidaritätszuschlag nur für Besserverdiener
Die Spitzenverdiener sind es auch, die 2024 noch den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, während er für alle anderen Steuerzahler (das sind circa 90 Prozent) wegfällt. In puncto Solidaritätszuschlag bittet der Fiskus zur Kasse, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro/36.260 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute) beträgt. Der Solidaritätszuschlag wird allerdings nach wie vor auf Kapitalerträge fällig, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sowie bei Steuern für Kapitalgesellschaften.
Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991 unter Bundeskanzler Helmut Kohl für den Zweck, Deutschlands Übernahme der Kosten für die Nato-Partner, im Zweiten Golfkrieg rund 17 Milliarden D-Mark, wieder in die Kassen zu spülen. Mitte der 1990er-Jahre wurde der Solidaritätszuschlag zu einer Zusatzabgabe zur Finanzierung der deutschen Einheit. Das brachte bis 2021 jährlich rund 13 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt ein. Wer glaubt, damit den Aufbau Ost zu finanzieren, Irrtum! Denn das Geld ist nicht zweckgebunden, kann also auch für andere Zwecke verwendet werden.
Pflichtversicherungen werden teurer
Gutverdiener müssen auch mehr in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, da die Beitragsbemessungsgrenzen steigen. Viele Krankenkassen erhöhen außerdem den Zusatzbeitrag für ihre Versicherten im Durchschnitt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Auch private Krankenversicherungen erhöhen ihre Beiträge im Schnitt um etwa sieben Prozent.
Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Personen, die einen Sparplan über vermögenswirksame Leistungen mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen haben, können ab 2024 die staatliche Zulage beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen weniger als 40.000 Euro beträgt; bei Paaren sind es 80.000 Euro.
Beiträge in betriebliche Altersvorsorge
Wandeln Arbeitnehmer eine Sonderzahlung (etwa Weihnachtsgeld) in eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, bleiben Beitragszahlungen von bis zu 7.248 Euro lohnsteuerfrei. Das Gleiche gilt bei der Entgeltumwandlung bei der Sozialversicherung: Beiträge bis zu 3.624 Euro bleiben sozialversicherungsfrei.
Sonderausgabenabzug für Rentenversicherung
Im Jahr 2024 dürfen Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in einen Rürup-Rentenvertrag als Sonderausgaben in Höhe von 27.566 Euro bzw. 55.132 Euro (für Ledige bzw. zusammenveranlagte Eheleute) von der Steuer abgesetzt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn Einmalzahlungen zur Auffüllung des Rentenkontos an die Deutsche Rentenversicherung erfolgen.
Höhere Freigrenze für Spekulationsgewinne
Die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne, beispielsweise aus dem Verkauf von Immobilien, steigt im Jahr 2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro. Besonders interessant ist dieser Betrag für Kleinaktionäre. Hier sollte der Steuerfreibetrag bei der eigenen Bank angepasst werden, ansonsten wird das Finanzinstitut 2024 wieder eine pauschale Steuer zum Jahresanfang erheben.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietungen
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von weniger als 1.000 Euro im Jahr sollen ab sofort steuerfrei bleiben. Falls die mit dem Mietobjekt verbundenen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, besteht die Möglichkeit, die Besteuerung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beantragen, um steuerliche Verluste geltend zu machen.
Steuerrabatt für Abfindungen nach Kündigung
Ab 2024 gewährt nur noch das Finanzamt einen Steuerrabatt für Abfindungen nach einer Kündigung. Durch die Abschaffung der bisherigen Praxis, bei der der Arbeitgeber eine ermäßigte Lohnsteuer berechnet hat, müssen Beschäftigte nun ihre Steuererklärung einreichen, um den Steuervorteil zu erhalten. Dieser Ansatz zielt darauf ab, Unternehmen zu entlasten.
Mitarbeiterbeteiligungen günstiger durch höheren Freibetrag
Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt, von bisher 1.440 Euro pro Jahr auf nunmehr 2.000 Euro pro Jahr gemäß § 3 Nr. 39 EStG. Es ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit nicht voraussetzt, dass diese Zuwendung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung.
Unterstützungsleistungen absetzen
Falls Eltern für ihr Kind kein Kindergeld mehr erhalten und das Kind 2024 finanziell unterstützt wird, können die Eltern bis zu 11.604 Euro als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Dieses steuerliche Entlastungsmodell gilt auch, wenn Kinder ihre Eltern im Alter finanziell unterstützen.
Es sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten. Erstens: Die unterstützte Person darf nicht mehr als 15.500 Euro Vermögen besitzen. Zweitens: Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers 624 Euro pro Jahr, mindert der übersteigende Betrag den abziehbaren Höchstbetrag.
Anhebung der Verpflegungspauschalen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten oder doppelter Haushaltsführung werden angehoben. Bei einer 24-stündigen Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte steigt die Pauschale von 28 Euro auf 30 Euro. An- oder Abreisetage sowie Tage mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte werden von 14 Euro auf 15 Euro erhöht.
3,5 Prozent Erhöhung und langsamere Besteuerung von Renten
Die Besteuerung von Renten wird verlangsamt. Ursprünglich sollten ab 2040 Renten zu 100 Prozent besteuert werden. Nun soll die volle Besteuerung erst ab dem Renteneintrittsjahrgang 2058 in Kraft treten – 18 Jahre später als ursprünglich geplant. Bis dahin wird sie in Schritten von 0,5 Prozentpunkten voranschreiten anstatt in vollen Prozentpunkten wie bisher vorgesehen. 2024 können Deutschlands Senioren auf eine Rentenerhöhung hoffen – laut offizieller Prognose soll diese, greifend ab Juli 2024, 3,5 Prozent betragen.
Mindestlohn steigt um 3,4 Prozent
Knapp unter der Rentenerhöhung liegt 2024 die Steigerung des Mindestlohns. Wenn man die Erhöhung von 3,4 Prozent in Relation zur Inflationsrate von 5,9 Prozent setzt, kann hier eigentlich – ebenso wie bei den Renten – nicht wirklich von einer Erhöhung die Rede sein. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro, zum 1. Januar 2025 klettert er dann auf 12,82 Euro. Das entspricht einer prozentualen Erhöhung von 3,4 bzw. 3,3 Prozent.
Zwölf Prozent mehr für Empfänger von Bürgergeld
Die Prozent-Gewinner sind am Ende die, die kein Einkommen haben, das sie versteuern müssen. Denn über ganze zwölf Prozent mehr netto können sich ab Januar 2024 Bürgergeld-Empfänger freuen. Das bedeutet einen neuen Regelsatz für Alleinstehende von 563 Euro, Paare bekommen jetzt 506 Euro.
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