ADAC über den Notbremse-Lockdown: Bahn-Verspätungen und Stau „kein triftiger Grund“
Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz in einem Land- oder Stadtkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100, greift die Bundesnotbremse: privat und in der Öffentlichkeit pro Haushalt eine Kontaktperson (plus deren Kinder unter 14). Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr. Ausgangssperre ab Mitternacht bis 5 Uhr früh. Wer dennoch andere trifft oder vor die Tür tritt, braucht einen „triftigen Grund“.
Juristen des ADAC erklären, was die Regierungsmaßnahmen für Reisen, Tagesausflüge und Besuche etwa bei Verwandten bedeuten. Die gute Nachricht für alle Autofahrer: Die Bundesnotbremse verbietet im Stau stehen. Die schlechte Nachricht: Wer ohne triftigen Grund trotzdem im Stau steht und deshalb nach 22 Uhr unterwegs ist, kann bei Kontrollen mit empfindlichen Strafen belegt werden.
Folgende Regelungen und Ausnahmen beziehen sich auf den bundesweiten Notbremse-Lockdown. In einzelnen Bundesländern, wie beispielsweise Bayern, gelten teilweise schärfere Maßnahmen.
Aufenthalt im Freien während nächtlicher Sperrstunden (22 – 5 Uhr)
Bei den Ausgangsbeschränkungen der Bundesnotbremse geht es laut § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG immer um den „Aufenthalt […] außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum“. Damit darf grundsätzlich nach 22 Uhr niemand ohne triftigen Grund seine Wohnung beziehungsweise sein Grundstück verlassen. Auch nicht zum Müll rausbringen.
Allgemeine Ausnahmen gelten lediglich für den Aufenthalt zwecks „allein ausgeübter körperlicher Bewegung“ – außerhalb von Sportanlagen – im Freien bis 24 Uhr. Ein sportlicher (!) Spaziergang ist also grundsätzlich bis Mitternacht möglich, jedoch nicht in Begleitung. Achtung! In den Bundesländern können abweichende Sperrstunden und Beschränkungen gelten.
Weitere Ausnahmen laut Infektionsschutzgesetz betreffen den Aufenthalt im Freien aus triftigen Gründen. Dazu gehören:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum (medizinische Notfälle oder unaufschiebbare Behandlungen),
- Ausübung des Berufs (einschließlich Arbeitsweg),
- unaufschiebbare Unterstützung betreuungsbedürftiger Personen (einschließlich Minderjähriger und Sterbender) sowie Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
- Versorgung von Tieren und
- ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke.
Demnach ist der Ausritt, der Spaziergang mit Hund oder das Abholen der (eigenen) Kinder rund um die Uhr legal. In letzterem Fall müssten jedoch auch die Kinder einen triftigen Grund ihres Ausgangs nachweisen können. „Party bei Freunden“ ist kein triftiger Grund und würde entsprechend geahndet.
Beim Weg von oder zur Arbeit ist zudem zu beachten, dass Dienstwege wann immer möglich außerhalb der Sperrzeiten angetreten werden müssen. Wer also pünktlich zur Arbeit kommt, wenn man erst 5:05 Uhr startet, darf nicht – weil man etwas mehr Zeit haben möchte – um 4:55 Uhr starten. Ein ähnlicher Fall kostete eine Altenpflegerin aus Stuttgart 340 Euro Bußgeld.
Bei Verstößen gegen Notbremse: Bußgelder „nach Ermessen und gesundem Menschenverstand“
Die Regelungen „bremsen“ auch Reisen in weiten Teilen Deutschland aus. So betrifft die Ausgangssperre laut ADAC nicht nur „den Aufenthalt an einem Ort, sondern auch Reisen von A nach B, sofern mindestens einer dieser Orte eine 7-Tage-Inzidenz von 100 oder höher hat“. Kurz: Touristische Reisen nach 22 und vor 5 Uhr sind verboten. Dienstreisen sind erlaubt.
Achtung! Hier können die Verordnungen einzelner Bundesländer von der Bundesnotbremse abweichen. Auch regionale Einreiseverbote sind möglich.
Wie der ADAC unter Berufung auf das Bundesinnenministerium schreibt, entscheiden im Einzelfall – wenn man kontrolliert wird – die Polizisten „nach Ermessen und mit gesundem Menschenverstand“, ob ein triftiger Grund vorliegt oder eine Ausnahme greift.
Beispielsweise dürfen Reisende, deren Start- und Zielort Inzidenzen unter 100 aufweisen, auch Gebiete mit Inzidenz 100 oder höher durchqueren. Dabei nachts neben der Landstraße anhalten und den Sternenhimmel bewundern, könnte jedoch teuer werden.
Verspätungen stellen ebenfalls keinen triftigen Grund dar und können – nach Ermessen der Beamten – geahndet werden. Ob im Falle einer Bahnreise und einer – durch den Reisenden unverschuldeten – Verspätung die Bahn das Bußgeld bezahlt, bleibt abzuwarten.
Auch Zuspätkommen wegen Stau ist de facto verboten. Die Ahndung, auch wenn man glaubhaft darlegen kann, dass man rechtzeitig losgefahren ist, obliegt wiederum den kontrollierenden Beamten.
Reisen verboten? Reisen verboten!
Auch wenn die Notbremse kein explizites Reiseverbot darstellt, ist „von weiter entfernten Tagesausflügen im Moment abzuraten“, so der ADAC. „Grundsätzlich“ seien Reisen „so zu planen, dass sie nicht in den Zeitraum der nächtlichen Ausgangssperren fallen.“ Weiter schreiben die ADAC-Juristen:
Laut Infektionsschutzgesetz liegt ein Verstoß bereits vor, wenn man während der Ausgangssperre außerhalb der Wohnung kontrolliert wird. Es ist nicht erlaubt, bis zum Beginn der Ausgangssperre bei Bekannten oder der Familie zu verweilen und erst anschließend loszufahren, sofern kein besonderer Grund vorliegt.
Entscheidend sind dabei immer die Regelungen des Land- oder Stadtkreises sowie des Bundeslandes, in dem man sich aufhält. Sprich, was in einem Dorf erlaubt ist, kann 100 Meter weiter verboten sein.
Bei Besuchen ist – sofern gegeben – außerdem die nächtliche Ausgangssperre zu berücksichtigen: Während des Notbremse-Lockdowns darf man nach 22 Uhr auch nicht mehr nach Hause fahren/laufen. Übernachten ist jedoch ebenfalls verboten.
Mit anderen Worten: Liegt die Inzidenz im Start- oder Zielort über 100 und können Hin- und Rückfahrt nicht binnen 17 Stunden erfolgen (Start 5 Uhr, Rückkehr bis 22 Uhr), darf eine nicht-dienstliche Reise – einschließlich dem Besuch bei Freunden und Verwandten – nicht angetreten werden.
Übersicht über Verordnungen und Bußgelder nach Bundesländern
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