Accountsperren gegen Hass im Netz geplant
Bei wiederholten persönlichen Angriffen in sozialen Medien sollen Gerichte nach dem Willen des Bundesjustizministeriums unter bestimmten Umständen künftig Nutzerkonten sperren lassen können.
Wie das ARD-Hauptstadtstudio am Dienstag unter Berufung auf Eckpunkte für ein „Gesetz gegen digitale Gewalt“ berichtete, sollen solche Sperren bei „schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen“ erfolgen, wenn andere Möglichkeiten wie die Löschung eines Posts nicht ausreichen und „Wiederholungsgefahr“ besteht.
Das kann bei Beleidigungen, Beschimpfungen, Hass oder auch Morddrohungen geschehen – es gehe um eine „generalpräventive Wirkung“, erklärte der Jurist Ulf Burmeyer in der „Tagesschau“.
Koalitionsvertrag: „Gesetz gegen digitale Gewalt“
Das Ministerium beantwortete eine Anfrage zu den Plänen zunächst nicht. Im Koalitionsvertrag der Ampel ist aber bereits festgehalten, dass richterlich angeordnete Accountsperren ermöglicht werden sollen.
Die ARD berichtete, geplante Accountsperren richteten sich gegen „notorische Rechtsverletzer im digitalen Raum“. Das Vorhaben soll besonders in solchen Fällen helfen, in denen nicht klar ist, wer hinter einem bestimmten Social-Media-Profil steckt.
Ein Accountinhaber soll demnach von der jeweiligen Plattform auf ein Sperrersuchen hingewiesen werden und Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Außerdem soll ein Profil „nur für einen angemessenen Zeitraum“ gesperrt werden können.
Dem Bericht zufolge sehen die Eckpunkte außerdem vor, dass die rechtlichen Hürden für Betroffene abgebaut werden sollen, wenn sie die Identität der Person erfahren wollen, die ein Hassposting verfasst hat.
Auch das deutet sich bereits im Koalitionsvertrag an. Darin heißt es, dass rechtliche Hürden für Betroffene abgebaut und Lücken bei Auskunftsrechten geschlossen werden sollen. Laut den vorgelegten Eckpunkten des Gesetzes müssen künftig explizit Nutzerdaten wie die IP-Adresse herausgegeben werden.
Außerdem sollen soziale Netzwerke verpflichtet werden, auch für außergerichtliche Schreiben einen „Zustellungsbevollmächtigten“ innerhalb Deutschlands zu haben. (dpa/red)
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