Abriegelung und Verbot von Hamburger G20-Protestcamp waren unrechtmäßig
Fünf Jahre nach dem Hamburger G20-Gipfel hat das Verwaltungsgericht der Hansestadt eine polizeiliche Absperrung eines Protestcamps und dessen zwischenzeitliches Verbot durch die Versammlungsbehörde als unrechtmäßig eingestuft. Die Abriegelung des Zugangs zu dem Camp auf der Elbinsel Entenwerder sei damals nicht zulässig gewesen, hieß es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Geklagt hatte der damalige Anmelder des Protestcamps gegen den Gipfel.
Laut Urteil war auch das von der Versammlungsbehörde ursprünglich erlassene Pauschalverbot der Errichtung eines größeren Camps samt der dazugehörigen Infrastruktur wie Küchen und Waschmöglichkeiten rechtswidrig. Um das Camp hatte es in den Tagen vor dem G20-Gipfel bereits ein umfangreiches juristisches Tauziehen gegeben. Selbst das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war damit befasst.
Das zunächst noch im Hamburger Stadtpark geplante Protestcamp, in dem Demonstrantinnen und Demonstranten während des Gipfeltreffens leben wollten, war von den Versammlungsbehörden zunächst verboten worden. Das Bundesverfassungsgericht ordnete jedoch eine neue Prüfung an, woraufhin es zur Anmeldung eines Ersatzcamps auf der Elbinsel Entenwerder kam. Im Rahmen eines Eilverfahrens genehmigte das Hamburger Verwaltungsgericht dessen Errichtung dann vorläufig.
Im weiteren Verlauf riegelte die Polizei das Gelände aber ab, die Versammlungsbehörde erließ zudem Beschränkungen. So verbot sie den Bau der Infrastruktur und das Aufstellen von Schlafzelten. In der Folge entfernte die Polizei Zelte. Es kam zu weiteren Eilverfahren vor dem Hamburger Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht. Dieses gestattete schließlich die Errichtung eines Camps mit maximal 300 Schlafzelten. Dieses wurde letztlich jedoch nicht mehr aufgebaut.
Mit der nun veröffentlichten Entscheidung in dem ausführlichen Hauptsacheverfahren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Absperrung des Geländes unzulässig waren. Gleiches galt demnach auch für das von den Behörden zunächst nicht näher eingegrenzte Komplettverbot sowie für deren spätere Auflage hinsichtlich des Verbots von Schlafzelten und Infrastruktur.
Nach Auffassung des Gerichts war das G20-Protestcamp „jedenfalls in erheblichen Teilen“ als eine Versammlung im Sinn des Grundgesetzes einzustufen. Gegen die Entscheidung ist noch Berufung zum Hamburger Oberverwaltungsgericht möglich. Der Hamburger G20-Gipfel im Juli 2017 wurde aus Sorge vor Ausschreitungen durch massive Polizeipräsenz geschützt. Es kam trotzdem zu tagelangen, heftigen Krawallen. (afp/mf)
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