650.000 Wahlhelfer werden gesucht – wer ausgewählt wird, kann nur schwer absagen
Deutschland wählt, doch wer zählt die Stimmen? Der Zeitdruck ist groß bis zu den vorgezogenen Bundestagswahlen am 23. Februar 2025. 650.000 Wahlhelfer werden bundesweit benötigt. Davon allein 30.000 in Hamburg, weil dort eine Woche später auch die Bürgerschaft und somit der neue Bürgermeister der Hansestadt gewählt wird. Für die Bundestagswahlen sind etwa 88.000 Wahlvorstände im Einsatz, die dringend Unterstützung benötigen.
Wer selbst kandidiert, darf nicht helfen
Doch wie wird man Wahlhelfer? Welche Aufgaben, welche Pflichten sind mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden?
Sämtliche rechtliche Regelungen sind auf Bundesebene im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) aufgeführt. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen, die einen Wahlraum betreuen. Ein Wahlvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher oder einer -vorsteherin, hinzu kommen drei bis sieben Beisitzer (Wahlhelfer).
Das Wahlbüro ist ab 8 Uhr geöffnet, der Vorstand muss bereits vorher vor Ort sein und die Vorbereitungen für eine reibungslose Durchführung der Wahlen sorgen. Dazu gehört etwa das Aufstellen der Wahlkabinen.
Grundsätzlich kann jeder mithelfen, der selbst die deutsche Staatsbürgerschaft hat und somit wahlberechtigt und mindestens 18 Jahre alt ist. Landeswahlleiter oder die Kommune schreiben die infrage kommenden Personen an. Die Freiwilligen werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten ihres Wohnortes berufen, idealerweise aus dem jeweiligen Wahlbezirk. Interessierte können sich aber auch bei ihrer zuständigen Verwaltung melden. Nicht mithelfen kann, wer selbst auf einem Wahlzettel steht.
Die Freiwilligen werden den Wahlvorständen zugeteilt und habe eine ganze Reihe an Aufgaben. Dazu gehört unter anderem dafür zu sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Die Wahlhelfer gleichen zudem die Wahlbenachrichtigung mit dem Wählerverzeichnis ab und überprüfen die Wahlscheine. Sie geben die Stimmzettel aus, zählen Wähler und Stimmen, ermitteln das vorläufige Wahlergebnis und leiten es an die zuständige kommunale Behörde weiter und stellen das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
Auch geben sie die Wahlurne frei, damit der Wähler den Stimmzettel einwerfen kann. Des Weiteren unterstützen sie die Wähler bei den Wahlformalitäten. Sie achten beispielsweise darauf, dass jeder die Stimmzettel richtig faltet und in die Urne steckt.
Ablehnen nur bei triftigen Gründen
Wahlhelfer sind ehrenamtlich im Einsatz, sie haben also keinen Anspruch auf einen Verdienst. Ihr Engagement wird jedoch mit einer Aufwandsentschädigung gewürdigt. In § 10 der Bundeswahlordnung wird das Erfrischungsgeld geregelt. 35 Euro gibt es für die Wahlvorsteher, 25 Euro für die übrigen Mitglieder. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erhalten in der Regel einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung.
Wer zum Wahlhelfer berufen wird, kann den Einsatz grundsätzlich nicht ablehnen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, in denen das möglich ist. Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung können einer Berufung ebenso widersprechen, wie Wahlberechtigte ab dem 65. Lebensjahr. Dringende berufliche Gründe, Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen befreien ebenso von der Verpflichtung wie familiäre Gründe, die die Ausübung des Amtes besonders erschweren würden.
Unentschuldigtes Fehlen oder die Berufung zum Wahlhelfer ohne triftigen Grund abzulehnen, kann teuer werden. Denn dann droht ein Ordnungsgeld. Das fällt in den Bundesländern unterschiedlich aus und kann bis zu 1.000 Euro betragen.
Für Schlagzeilen sorgten im Dezember 2006 Wahlen in Berlin. Im Stadtteil Pankow waren 300 Wahlhelfer einfach nicht erschienen. Die Folge war ein Chaos bei den Auszählungen. Zuvor mussten in aller Eile Ersatzpersonen nachgeschult werden.
Wie die „Berliner Zeitung“ damals berichtete, fehlten 135 Männer und Frauen unentschuldigt. Letztlich wurde gegen 25 Personen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion