3G am Arbeitsplatz und Homeoffice: Was ab Mittwoch gilt

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Arbeit im Homeoffice. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times23. November 2021

Bald gelten am Arbeitsplatz schärfere Corona-Regeln. „Nur für Geimpfte, Getestete und Genesene“ heißt es dann auch im Job. Das hat Folgen vor allem für Ungeimpfte. Mit den Regeln, die ab Mittwoch gelten, kommen auf Arbeitgeber und Beschäftigte wesentliche Änderungen zu.

Neue Kontrollen

Zugang zu einem Betrieb sollen Beschäftigte nur bekommen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das belegen – zum Beispiel mit dem gelben Impfpass, ein Impfzertifikat über eine App oder ein Genesennachweis.

Ungeimpfte, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test (oder maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen. Auch ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers ist möglich.

Pflichten für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind für die Überprüfung der Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten verantwortlich. Unternehmen müssen die 3G-Regeln täglich kontrollieren und dokumentieren.

Wenn der Arbeitgeber einen Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat, können die jeweiligen Beschäftigten von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden. Arbeitgeber sollen zudem mindestens zweimal pro Woche kostenlose Tests anbieten.

Wirtschaftsverbände sehen viel Aufwand für Firmen. „Das neue Testregime stellt unsere Unternehmen vor große Herausforderungen“, sagt Steffen Kampeter vom Arbeitgeberverband BDA.

Kritik von Datenschützern

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber befürwortet 3G am Arbeitsplatz, stört sich aber an der Umsetzung. „Es hätte in den meisten Fällen gereicht, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen.“ Stattdessen seien die Unternehmen dauerhaft, flächendeckend und unter Androhung eines Bußgeldes zur Kontrolle verpflichtet.

„Die Vorgaben hätten klarer ausfallen können“, meint auch der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink. Es bleibe viel Spielraum – etwa, ob Arbeitgeber täglich alle Beschäftigten kontrollieren müssten oder Stichproben genügten.

Unscharf sei auch, ob Sichtkontrollen reichten, Listen angelegt würden oder ein Abgleich mit dem Personalausweis nötig sei. „Die Unklarheit geht zulasten der Beschäftigten“, kritisiert Brink. Eine saubere Umsetzung bis Mittwoch sei nicht sinnvoll zu schaffen.

Arbeitgeber spricht von „Irrsinnskomplexität“

Auch Arbeitgeber beklagen die Fristen zur Einführung. „Binnen weniger Tage sind Kontrollen im großen Stil, etwa für Schichtarbeiter in der Produktion, nur schwer umsetzbar“, meint etwa Kai Beckmann, Präsident des Bundesarbeitgeberverbands Chemie.

„Wir wollen ja auch Staus an Werkstoren verhindern, die zu Infektionen führen könnten. Zugleich müssen Schichten in der Produktion vollständig besetzt sein.“ Er spricht von einer „Irrsinnskomplexität“.

Hürden im Alltag

Noch komplexer werden 3G-Kontrollen im Job, wenn sie abseits von Büros oder Werken stattfinden – etwa im Handwerk. Bei vielen eher kleinen Betrieben dürfte der Kontrollaufwand relativ überschaubar bleiben, sagt Hans Peter Wollseifer vom Handwerksverband ZDH.

„Aber bei den Betrieben etwa der Gebäudereinigung oder im Bauhandwerk, bei denen die meisten Beschäftigten direkt zu den Baustellen und dann oft noch zu täglich wechselnden Objekten und Arbeitsorten fahren, dürfte es extrem schwierig werden.“ Angesichts der Hürden sprechen sich die Gebäudereinigungs- und Baubranche für 2G aus – also notfalls mit Impfpflicht am Arbeitsplatz.

Sanktionen

Bei Verstößen drohen Beschäftigten Konsequenzen. Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten.

„Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann“, sagt der Arbeitsrechtler Gunnar Roloff.

Der Präsident des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall, Stefan Wolf, sagte dem Fernsehsender „Bild Live“, wenn ein Arbeitnehmer sich partout weigere und das für einen längeren Zeitraum, biete er im Rahmen seines Vertrags seine Arbeitsleistung nicht mehr an. „Dann kann der Arbeitgeber fristlos kündigen.“

Homeoffice-Pflicht

Zudem kommt eine Homeoffice-Pflicht: Wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz ermöglicht werden.

Solche Gründe könnten vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten – zum Beispiel Schalterdienste bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder Reparatur- und Wartungsaufgaben.

Die Beschäftigten wiederum haben ein Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (dpa/dl)



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