Österreich: 1G-Regel im Konflikt mit der Verfassung? Was Rechtsexperten sagen
Die Diskussionen um die neuen Corona-Maßnahmen und mögliche weitere Verschärfungen sind ein aktuell heißes Thema. In Deutschland ist vor einigen Tagen erst die 3G-Regel von der Regierung angeordnet worden. Mancherorts, wie in Hamburg, geht man schon einen Schritt weiter, bringt eine 2G-Optionsvariante ins Spiel. Viele ahnen vielleicht schon, dass 3G und auch 2G wohl nur Zwischenstationen sein werden.
In Österreich geht die Diskussion sogar noch weiter. „Am Ende wird das eine ‚G‘ stehenbleiben“, ist sich FPÖ-Chef Herbert Kickl sicher. Und noch eins hatte der ehemalige Innenminister von Österreich deutlich gemacht. Das Impfen werde eine „Neverending Story“ werden und dass es um „beinharte Interessen“ der Pharma-Industrie gehe.
Was Rechtsexperten zu „1G“ sagen
Doch wie sieht in Österreich eigentlich die rechtliche Lage aus? Die „Niederösterreichischen Nachrichten“ ließen mehrere Rechtsexperten zu einem möglichen Konflikt von 1G mit der Verfassung der Republik Österreich zu Wort kommen.
Der Völker- und Verfassungsrechtler Michael Geistlinger von der Universität Salzburg meint: „Solange keine der Zahl der zu prognostizierenden Erkrankungen und Intensivbehandlungen angemessene Infrastruktur geschaffen worden ist, liegt keine Begründung vor, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für den von der 1G-Regel, wie immer diese gesetzlich ausgestaltet sein wird, verursachten Grundrechtseingriff standhalten würde.“
Laut Heinz Mayer, emeritierter Professor an der Universität Wien, stelle sich grundsätzlich die Frage, wem man Beschränkungen auferlegen dürfe. Je größer die Gefahr sei, desto weiter dürften die Beschränkungen gehen. Für den Verfassungs- und Verwaltungsjuristen ist 1G ein notwendiger Schritt.
Man könnte geimpften Personen nicht dieselben Beschränkungen wie nicht geimpften Menschen auferlegen, da sie eine geringere Gefahr darstellten. Die Behörden müssten eine solche Verordnung gründlich dokumentieren und auch mit epidemiologischen Befunden begründen.
Dekan: Die Datenlage ist der Knackpunkt
Der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaften an der Sigmund-Freud-Privatuniversität, Bernd-Christian Funk, sieht für den Ausschluss von „Nicht-Impfwilligen“ eine verfassungsrechtliche Möglichkeit, wenn es die Datenlage erlaube.
„Die Frage der Daten wird hier der Knackpunkt sein“, so der Verfassungsrechtler. Der Verfassungsgerichtshof verlange dafür die genaue Prüfung der sachlichen Grundlagen.
Ähnlich sieht es Peter Bußjäger, Professor für Staatsrecht, Verwaltungslehre und Verwaltungsrecht an der Universität Innsbruck. Zwar verbiete der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz Ungleichbehandlung nicht von vornherein, verlange jedoch eine sachliche Begründung dafür.
„Wenn nur noch Geimpfte die Nachtgastronomie oder bestimmte Veranstaltungen aufsuchen dürfen, benötigt es medizinische Gründe, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen“, so Bußjäger.
Er sehe gute Chancen für die 1G-Regel, wenn eine solche Expertise ergibt, „dass das Fernhalten Nicht-Geimpfter erforderlich ist, um die Ausbreitung des Virus zu beschränken und dadurch strengere Maßnahmen, wie etwa ein genereller Lockdown für die Nachtgastronomie, verhindert werden können“.
Keine sachliche und rechtliche Voraussetzung
Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner ist Mitglied von „Rechtsanwälte für Grundrechte“. Er verweist darauf, dass Grundrechte nicht gerechtfertigt werden müssten – weder „ertestet“ noch „erimpft“.
Eine Grundrechtseinschränkung müsse zudem „stets evidenzbasiert und verhältnismäßig“ sein. Die 1G-Regel erfülle dafür keine einzige sachliche oder rechtliche Voraussetzung, so Brunner, der zu dem Fazit kommt:
„Eine 1 G-Regel ist unzweifelhaft verfassungswidrig, weil die propagierte COVID-19-Impfung keine Impfung, sondern ein experimentelles Gentherapeutikum ist (keine sterile Immunität), die Zulassung laut Verordnung (EG) Nr. 507 nur bedingt ist, (keine verlässlichen Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit u.a.), keine Gefährdungslage für die Bevölkerung besteht (keine Sterblichkeit unter 64-Jährigen/ Mortalitätsrate 0,15 Prozent), gelindere Mittel vorhanden sind (Medikamente / Prophylaxe) etc.“
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