Muslimische Scheidungen vor Scharia-Gerichten sind in Deutschland ungültig
Privatscheidungen, die im Ausland von muslimischen Schariagerichten ausgesprochen wurden und oftmals Frauen diskriminieren, haben in der Europäischen Union (EU) keinen Bestand.
Solche Scheidungen fallen nicht unter die EU-Verordnung zu Ehescheidungen, die sogenannte Rom-III-Verordnung, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. Im Ausgangsfall hatte ein Syrer in Bayern die Anerkennung seiner vor einem Schariagericht in Syrien vollzogene Scheidung gefordert. (Az. C-372/16)
Bei solch einer privaten muslimischen Scheidung spricht zumeist der Ehemann vor dem geistlichen Gericht die „Scheidungsformel“ aus und ist damit bereits geschieden.
Im aktuellen Fall hatte die betroffene Frau danach eine Erklärung unterzeichnet, in der sie bestätigte, dass sie alle ihr nach den religiösen Vorschriften aus dem Ehevertrag zustehenden Leistungen erhalten habe und ihren Ehegatten von allen Verpflichtungen ihr gegenüber entbinde.
Die Frau wehrte sich dann aber gegen die vom Ehemann beantragte Anerkennung der Scheidung in Deutschland. Das Oberlandesgericht München legte daraufhin den Fall dem EuGH vor.
Der Gerichtshof stärkte nun die Rechte der Frauen in solchen Fällen. Dem Urteil zufolge sind von der Rom-III-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, „die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde“ ausgesprochen werden. Einseitige Erklärungen von Ehegatten vor einem geistlichen Gericht fallen nicht darunter, heißt es.
Sollte das Ehepaar nun eine Scheidung nach deutschem Recht anstreben, wäre die Frau wesentlich besser abgesichert. (afp)
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