Menschenrechtstag (k)ein Grund zum Feiern
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Ich gestehe es gleich, mir treibt es jedes Mal die Tränen in die Augen, wenn ich die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ lese. Sie wurde verfasst und beschlossen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948.
Und da wohnen durchaus zwei Seelen in meiner Brust und weinen Tränen der Freude ebenso wie Tränen der Trauer. Die Freudentränen feiern den Entschluss der Menschheit – jedenfalls derer, die damals in der UNO vertreten waren – nach zwei großen Weltkriegen einen Weg zu suchen und zu gehen, der Frieden schaffen sollte.
Die traurigen Tränen beweinen die Situation von Menschen in Ländern, deren Regierungen zwar irgendwann auch diese Resolution unterschrieben haben, vielleicht sogar ratifiziert, die aber keine Anstalten machen, die Inhalte umzusetzen, geschweige denn sie juristisch so zu verankern, dass es auch ein einklagbares Recht für die Bürger gibt.
Trotzdem geben diese Definitionen von Menschenrechten einen Rahmen, innerhalb dessen eine Orientierung möglich ist bei Konflikten zwischen Staat und Einzelpersonen oder Gruppen. Ein Weltmenschenrechtsgerichtshof ist noch Zukunftsvision.
Jedoch wurden mit verschiedenen Menschenrechtskonventionen und internationalen Gerichtshöfen schon justiziable Verfahren eingesetzt. Sie sind im Einzelfall verstehbar und anwendbar. Jüngstes Beispiel in Europa war der Fall der Zuständigkeit beim Sorgerecht unehelicher Väter für ihre Kinder, verhandelt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Vielleicht ein harmloses Beispiel angesichts größerer Problem in anderen Ländern, aber ein Beispiel allemal für Wege zur Gerechtigkeit.
Weil es vermutlich nicht jedermann im Gedächtnis ist, seien hier auch die bedeutungsvollen Zusatzabkommen zitiert:
1. der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte; kurz: „Sozialpakt“; 1976.
2. der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte; kurz: „Zivilpakt“; 1976.
3. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; kurz: „Rassendiskriminierungskonvention“ ; 1966
4. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; kurz: „Frauenrechtskonvention“; 1979.
5. die UN-Anti-Folter-Konvention vom 10. Dezember 1984.
6. die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989.
7. die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; kurz: „Wanderarbeiterkonvention“; 1990.
8. das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; kurz: „Behindertenrechtskonvention“; 2006.
Die Umsetzung auch der einfachsten Menschenrechte stößt in kommunistischen Staaten und in anderen Diktaturen auf eiskalte Verneinung und Verweigerung bei gleichzeitigen öffentlichen Lügen über die wahre Situation. Mutige Menschen in diesen Staaten finden jedoch einen Halt in den erklärten Menschenrechten und fordern sie ein.
Nimmt man den Halbsatz aus dem ersten Artikel „sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“ ernst, dann ist die übrige Menschheit aufgefordert, diesen Mutigen brüderlich beizustehen.
Und wenn man die Erklärung der Menschenrechte als eine frühe globalisierte Aktion der positiven Art betrachtet, dann ist der 10. Dezember allerdings jedes Jahr ein Feiertag, der es wert ist ihn auch mit Freudentränen zu begehen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden…
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