Hintergrund: Artikel 50 regelt Ablauf des EU-Austritts
Der entscheidende Artikel 50 sieht vor, dass Großbritannien in einem ersten Schritt die Vertretung der EU-Staaten über seine Austrittsabsicht informieren müsste. Die Staats- und Regierungschefs würden dann unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs Leitlinien für die Austrittsverhandlungen festlegen.
Die EU-Kommission oder ein anderes, von den Staaten ernanntes Gremium könnte im Anschluss mit Großbritannien ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandeln. Dabei würde auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur Union festgelegt werden.
An diesem Punkt müssten sich die Briten allerdings auf äußert schwierige Verhandlungen einstellen. Inkrafttreten könnte das neue Abkommen nämlich nur nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten. In letzterer Runde ist sogar eine qualifizierte Mehrheit notwendig.
Wenn kein Abkommen zustande kommt und keine Fristverlängerung gewährt wird, würde Großbritannien zwei Jahre nach dem Einreichen des Austrittsgesuchs ungeregelt aus der EU ausscheiden. Ein solches Szenario wird allerdings wegen der für beide Seiten großen Risiken für äußert unwahrscheinlich gehalten. So könnte zum Beispiel Handel und Wirtschaft stark in Mitleidenschaft gezogen werden.
(dpa)
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