EuGH: Verbindliche Integrationsprüfung ist mit EU-Recht vereinbar

Der Europäische Gerichtshof hat die große Bedeutung der Integration von Flüchtlingen betont. Die Mitgliedsstaaten dürfen ihnen daher Integrationskurse samt Prüfungen vorschreiben. Das entschied die Große Kammer des obersten EU-Gerichts in Luxemburg.
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Da Flüchtlinge mit internationalem Schutz sich nicht dauerhaft in ihrem Aufnahmeland niederließen, müssten sich Integrationsprüfungen auf „Grundkenntnisse“ beschränken.Foto: Thomas Banneyer/dpa
Epoch Times4. Februar 2025

Eine verpflichtende Integrationsprüfung für Flüchtlinge ist unter bestimmten Voraussetzungen mit europäischem Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (C-158/23).

Voraussetzung sei aber, dass das Nichtbestehen einer solchen Prüfung nicht systematisch geahndet werden dürfe, so die Luxemburger Richter.

EU-Staaten haben gewissen Spielraum

Es sei aber wichtig, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, Kenntnisse sowohl der Sprache als auch über die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erwerben. Damit werde ihre Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gefördert und der Zugang unter anderem zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung erleichtert.

Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Kontext über einen gewissen Wertungsspielraum verfügen.

Gleichwohl sei es umso notwendiger, persönliche und sehr unterschiedliche Umstände von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu berücksichtigen. So sei besonderen individuellen Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand der betreffenden Person Rechnung zu tragen, so der Gerichtshof.

Integrationsprüfung zu Grundkenntnissen

Darüber hinaus solle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die betreffenden Personen noch nicht dauerhaft im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen haben, die für das Bestehen einer Integrationsprüfung verlangten Kenntnisse auf Grundkenntnisse beschränkt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um die Integration zu fördern.

Zudem sollte jede Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Pflicht zum Bestehen dieser Prüfung befreit werden, falls sie nachweisen könne, dass sie bereits tatsächlich integriert sei.

Geklagt hatte ein Eritreer in den Niederlanden

Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall aus den Niederlanden. Migranten, denen die Niederlande internationalen Schutz zuerkennen, müssen dort verschiedene Integrationskurse besuchen und innerhalb von drei Jahren die jeweils zugehörigen Prüfungen bestehen. Wenn sie scheitern, droht eine Geldbuße, und sie müssen die Kosten der Integrationskurse bezahlen.

Das oberste Gericht der Niederlande legte hierzu die Klage eines Eritreers dem EuGH vor. Er war mit 17 Jahren eingereist und erhielt internationalen Schutz. Als er 18 wurde, forderten ihn die Behörden zum Besuch eines Integrationskurses auf. Innerhalb von drei Jahren müsse er alle Prüfungen bestehen.

Da er eine Ausbildung machte, wurde diese Frist um ein Jahr verlängert. Dennoch nahm er an mehreren Kursen nicht teil und bestand auch bei den anderen die Prüfungen nicht. Die Behörden verhängten eine Geldbuße von 500 Euro und forderten das für die Integrationskurse gewährte „Darlehen“ von 10.000 Euro zurück.

Der EuGH entschied nun, dass das Nichtbestehen einer Integrationsprüfung nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet werden dürfe. Eine solche Sanktion dürfe nur „unter außergewöhnlichen Umständen“ verhängt werden, etwa wenn die betreffende Person nachweislich und fortdauernd nicht bereit sei, sich zu integrieren.

Hohe Geldbußen und die Rückforderung der Kosten des Integrationskurses sind nach dem Luxemburger Urteil unzulässig. Eine „unangemessene finanzielle Belastung“ verhindere die Integration und sei auch mit den Zielen des Flüchtlingsschutzes nicht vereinbar.

(afp/dts/red)



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