EuGH beschließt: Deutsche Staatsanwaltschaft darf keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen
Deutsche Staatsanwaltschaften können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen.
Weisungen durch ein Justizministerium seien in Deutschland „nicht gesetzlich ausgeschlossen“, entschied der EuGH am Montag.
Weil damit die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive nicht hinreichend gewährleistet sei, seien die deutschen Staatsanwaltschaften nicht zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt. (Az. C-508/18 u.a.)
Hintergrund der Entscheidungen waren die Fälle von zwei Litauern und einem Rumänen, die sich in Irland gegen die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen gewendet hatten.
Diese stammten von den Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau sowie der Generalstaatsanwaltschaft von Litauen. Der Oberste Gerichtshofs Irlands bat den EuGH um Auslegung des maßgeblichen Rahmenbeschluss der EU-Staaten.
Europäischer Haftbefehl muss von Justizbehörde ausgestellt sein
Zu den Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gehört laut diesem Beschluss, dass sie von einer „Justizbehörde“ ausgestellt werden.
Dieser Begriff sei nicht allein auf Richter oder Gerichte der EU-Staaten beschränkt, stellte der EuGH fest. Die zuständige Behörde müsse aber auch dann unabhängig handeln, wenn der Europäische Haftbefehl auf einem nationalen Haftbefehl beruhe, der von einem Richter oder Gericht erlassen wurde.
Bei den deutschen Staatsanwaltschaften stellte der EuGH fest, es sei „nicht gesetzlich ausgeschlossen“, dass die Entscheidung über einen Europäischen Haftbefehl im Einzelfall der Weisung eines Landesjustizministers unterliege. Damit erfüllten sie eine Voraussetzung für eine Einstufung als „ausstellende Justizbehörde“ offenbar nicht.
Anders sieht die Situation nach Ansicht des EuGH in Litauen aus. Die dortige Generalstaatsanwaltschaft kann demnach als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne des EU-Rahmenbeschlusses angesehen werden, weil die Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive gewährleistet ist.
Über die konkreten Fälle muss nun noch entschieden werden. Gerichte können den EuGH zwar um eine Auslegung des EU-Rechts bitten, doch dieser entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Allerdings müssen die Gericht im Einklang mit dem daraufhin gefallenen Urteil des Gerichtshofs entscheiden. (afp)
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