Eingriff in nationale Souveränität – EuGH pocht nach Karlsruher EZB-Urteil auf alleinige Zuständigkeit für EU-Institutionen
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf seine alleinige Zuständigkeit in solchen Fragen gepocht. „Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt“, erklärte der Gerichtshof am Freitag in Luxemburg. Der EuGH äußerte sich aber nicht konkret zum Urteil des deutschen Verfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am Dienstag ein im Jahr 2015 gestartetes milliardenschweres Programm der EZB zum Aufkauf von Staatsanleihen als in Teilen verfassungswidrig eingestuft. Das höchste deutsche Gericht setzte sich damit über ein anders lautendes Urteil des EuGH hinweg, den die Karlsruher Richter in dem Verfahren selbst zur Auslegung des Europarechts angerufen hatten. Der EuGH stufte das Anleihenkaufprogramm im Dezember 2018 als rechtens ein. Dieser Sichtweise folgte das Bundesverfassungsgericht aber nicht.
EuGH will Primat gegenüber nationalen Gerichten durchsetzen
Zu dieser Entscheidung wollte sich der EuGH nicht konkret äußern. „Die Dienststellen des Gerichtshofs kommentieren Urteile nationaler Gerichte nicht“, erklärte der EuGH. Der Gerichtshof machte aber dennoch seine Position unmissverständlich deutlich: „Ganz generell“ könne darauf hingewiesen werden, dass ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes EuGH-Urteil für das vorlegende nationale Gericht bindend sei.
Unionsrecht über nationalem Haushaltsrecht?
„Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen“, erklärte der EuGH. Auch die nationalen Gerichte seien verpflichtet, „die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren“. Nur so bleibe „die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt“. (afp)
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