Die internationale Verantwortung zum Schutz in Libyen

Titelbild
Französischer Pilot in einem Mirage 2000 Jet Fighter vor dem Start nach Libyen. Den Einsatz hat der Sicherheitsrat gutgeheißen. R2P, so nennt man die Schutzverantwortung, „Responsibility to Protect“,die zur Anwendung kommt, in UNO-Kreisen. AP Photo/Anthony Jeuland; Sirpa Air
Von 22. März 2011

Die Verantwortung eines Staates und seine Pflicht, für das Wohlergehen seiner Bürger zu sorgen, wurden festgelegt im Jahr 2005 in der UNO-Resolution 1674. Ebenso seine Pflicht, die Bürger vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Das wurde von fast allen Staaten der Erde anerkannt. Sogar in der internationalen Politik bedient man sich gern moderner Abkürzungen und so nannte man diese Schutzverantwortung „Responsibility to Protect“, kurzerhand R2P.

Es wurde zunächst die Pflicht der Einzelstaaten definiert, seine eigenen Bürger zu schützen. Ist eine politische Führung nicht gewillt oder fähig, den Schutz vor schweren Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, dann geht diese Pflicht auf die Staatengemeinschaft, insbesondere auf die Vereinten Nationen, über. In diesem Fall kann sich ein Staat nicht mehr auf seine Souveränität gegenüber der Staatengemeinschaft berufen. R2P ist damit geeignet, den Schutz von Menschenrechten international zu verwirklichen. Genannt werden in der Resolution Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen. In Libyen hat man es mit einem geradezu klassischen Fall dieser Art zu tun.

Inhaltlich gibt es noch drei Kategorien, die für die eingreifenden Staaten zu beachten sind. So soll zunächst alles unternommen werden, um solche Verbrechen zu verhindern, etwa durch eine gute Verwaltung, durch Behebung von tief verwurzelten Konfliktursachen oder auch durch Anklage vor dem Internationalen Strafgerichtshof.

In der zweiten Kategorie wird die Pflicht zur Beseitigung oder Unterbindung der Menschenrechtsverletzungen beschrieben. Das reicht von friedlichen Zwangsmaßnahmen der Staatengemeinschaft wie Waffenembargos und dem Einfrieren von Bankkonten bis zu militärischen Interventionen. Diese kann jedoch nur der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschließen. Das ist der Punkt, an dem man mit Libyen gerade steht und eingreift.

Als dritten Punkt gibt es eine Pflicht zum Wiederaufbau und zu einer sogenannten Konfliktnachsorge. Dazu gehört das Entwaffnen und Versöhnen ehemals verfeindeter Gruppen sowie der Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur. Unterstützend kommt hierbei die Kommission für Friedenskonsolidierung zum Einsatz.

So steht es in den Papieren.



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