Bundesregierung fordert 40 russische Diplomaten zur Ausreise auf

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Bundesaußenministerin Annalena Baerbock in Berlin.Foto: TOBIAS SCHWARZ/POOL/AFP via Getty Images
Epoch Times4. April 2022

Die Bundesregierung hat 40 russische Diplomaten zu in Deutschland „unerwünschten Personen“ erklärt. Bei den Betroffenen sei „von einer Zugehörigkeit zu russischen Nachrichtendiensten auszugehen“, verlautete am Montag in Berlin. Sie hätten nun fünf Tage Zeit, Deutschland zu verlassen. Die Arbeit der betroffenen Botschaftsangehörigen sei „eine Bedrohung für diejenigen, die bei uns Schutz suchen“, erklärte Bundesaußenministerin Annalena Baerbock (Grüne). „Dies werden wir nicht weiter dulden.“

Die Bundesregierung habe entschieden, „eine erhebliche Zahl von Angehörigen der russischen Botschaft zu unerwünschten Personen zu erklären“, sagte Baerbock weiter. Dies sei dem russischen Botschafter am Nachmittag mitgeteilt worden.

In der Vorwoche hatten bereits mehrere Partnerländer russische Diplomaten ausgewiesen – unter anderem die USA, die Niederlande, Polen, Bulgarien, die Slowakei, Tschechien, Irland und Belgien. Die Ausweisungen standen in Zusammenhang mit dem russischen Krieg in der Ukraine.

Das Auswärtige Amt in Berlin machte bei der Ausweisung Gebrauch von dem völkerrechtlichen Instrument, ausländische Diplomaten zur „persona non grata“ („unerwünschten Person“) zu erklären. Ihre Tätigkeit vor Ort wird durch die entsprechende Benachrichtigung an den Heimatstaat beendet. Der Heimatstaat ist völkerrechtlich verpflichtet, die „persona non grata“ abzuberufen; der fragliche Diplomat oder die Diplomatin muss das Gastland innerhalb einer bestimmten Frist verlassen.

Geregelt werden Rechte und Pflichten von Diplomaten durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD). Wichtigstes Vorrecht ist danach die Immunität eines Diplomaten. Wird er zur „persona non grata“ erklärt, kann das Gastland die Immunität mit Ablauf der Ausreisefrist aberkennen.

Ein konkretes Fehlverhalten des diplomatischen Personals ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes keine Voraussetzung für die Erklärung zur „persona non grata“. Vielmehr liegt dieser Schritt demnach voll im Ermessen des Gastlandes und muss nicht begründet werden. (afp/dl)



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